Gibt es weniger Geld, dann geht es eben auf die Straße: Streikende Versicherungsleute vor der Friedrich Wilhelm Preussische Lebens- und Garantie-Versicherungs-Actien-Gesellschaft, in Berlin im Jahre 1925. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 07.01.2015 um 17:14
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Das LVRG und seine Auswirkungen auf die Courtagen bringt viele Versicherungsvermittler dazu, nach zusätzlichen Einkommensquellen zu suchen. Dabei sollten sie aber äußerst vorsichtig vorgehen, rät KVProfi Thorulf Müller in seinem Kommentar. Denn mit allen Vermischungen der Bezahlung beginne ein gewisses Risiko, gegen geltende Gesetze und Vorschriften zu verstoßen.

Bezahlung des Versicherungsvermittlers

Ein sehr häufiges Missverständnis in diesen Diskussionen: Es geht um die Frage, welche Person wie bezahlt wird. Der Versicherungsvermittler wird für den Abschlusserfolg bezahlt, nicht für die Beratungsleistung. Die Beratungsleistung hat er im Zusammenhang mit dem möglichen Abschluss zu erbringen (Ausnahme Kunden, die § 14 BGB erfüllen).

Der Versicherungsberater wird für die Beratungsleistung bezahlt, nicht für die Vermittlung. Alleine aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber hier sehr genau getrennt hat, kann man schon erkennen, dass mit allen Vermischungen der Bezahlung ein gewisses Risiko beginnt, gegen geltende Gesetze und Vorschriften zu verstoßen.

Aufgaben des Versicherungsvermittlers

Zuerst nehmen wir die EU-Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG und finden dort folgendes:

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

3. „Versicherungsvermittlung” das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall.
 
Die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen gelten ebenfalls nicht als Versicherungsvermittlung;

Die Richtlinie definiert Versicherungsvermittlung eindeutig: Abschließen, Verwaltung und Erfüllung.

Und beiläufige Erteilung von Auskünften zählt nicht dazu, wenn es im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit steht. Steht es im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, dann zählt es zur Versicherungsvermittlung. Also kann es hier auf keinen Fall um die Rechtsdienstleistung im Sinne einer Annextätigkeit gehen. Das Erstellen eines Preisvergleichs zur Kfz-Versicherung ist definitiv die Vorbereitung einer Vermittlung und hat nichts mit anderweitigen Tätigkeiten zu tun! Der Bereich der Schadenregulierung und Sachverständigentätigkeit ist hier auch nicht gedeckt, es sei denn, ich tue es als Versicherungsvermittler und damit gilt dann: Verbraucher, keine Beratung gegen Entgelt.

Artikel 12

Vom Versicherungsvermittler zu erteilende Auskünfte
 
(1) Vor Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest Folgendes mit:

Bei den Informationspflichten wird nun auch eindeutig festgelegt, dass die Änderung eines Vertrages auch zu den Aufgaben eines Versicherungsvermittlers gehört! Das ergibt auch Sinn, wenn Verwaltung und Erfüllung zu den Aufgaben gehört. Einen weiteren Hinweis finden wir in einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2009:

1. Für die steuerfreie Versicherungsvermittlungstätigkeit ist wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss. Für die erforderliche Verbindung zwischen dem Versicherungsvermittler und den Vertragsparteien genügt, dass der Versicherungsvertreter zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht.
2. Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten, wie z. B. bei der Festsetzung und Auszahlung der Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter (sog. “Backoffice”-Tätigkeiten) oder die Tätigkeit eines Schadensabwicklers, der sich mit Schadensmeldungen, Kundenanfragen, der Regulierung von Schäden und Begutachtung vor Ort befasst, die Tätigkeit eines Werbeagenten, der Kundendaten zur Vorbereitung eines Versicherungsabschlusses erhebt oder eines “Overhead-Handelsvertreters”, der Betreuungs-, Schulungs- und Überwachungsleistungen erbringt.
3. Die Steuerbefreiung schließt nicht aus, dass sich die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt; Steuerfreiheit der betreffenden Leistungen setzt aber voraus, dass (auch) diese die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlungstätigkeit aufweist.

BFH, Urteil vom 28.05.2009 – V R 7/08

Versicherungsvermittler sollten also sehr genau überlegen, wie sie mit Ihren Kunden zusätzliche Einnahmen generieren können und insbesondere das Vermittlerrecht und das Umsatzsteuergesetz beachten.

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