Lucas Cordalis und Daniela Katzenberger sind Eltern geworden. Tochter Sophia kam am 20. August 2015 in Köln zur Welt. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 04.11.2015 um 14:22
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Rund ein Drittel der Männer gönnt sich inzwischen eine Pause vom Job, wenn der Nachwuchs da ist. Doch wie hoch fällt das Elterngeld aus? Und wie wirkt sich diese Zeit auf die Rentenansprüche aus?

Ob Vater oder Mutter – Elterngeld können beide gleichermaßen beanspruchen. Insgesamt unterstützt der Staat die Kinderbetreuung 14 Monate lang. Wie sie die Zeit aufteilen, entscheiden die Eltern selbst. So können beide gleichzeitig oder nacheinander in Elternzeit gehen.

Auf die Höhe des gezahlten Elterngeldes wirkt sich die Aufteilung nicht aus. Denn das hängt vom Nettoeinkommen ab und beträgt maximal 1.800 Euro monatlich. Mit dem Rechner des Familienministeriums lässt sich der Betrag individuell kalkulieren. Aber auch Hausfrauen, Studenten oder nicht Erwerbstätige haben Anspruch auf einen Mindestbetrag von 300 Euro.

Väterzeit kommt an

Während vor der Einführung des Elterngeldes gerade mal 3,5 Prozent der Väter sich Zeit nahmen, den Nachwuchs zu betreuen, waren es 2014 schon 32 Prozent. Das hat das Statistische Bundesamt errechnet. Wer sich Vollzeit um seine Kinder kümmert, bekommt bis zu drei Jahre Erziehungszeit für jedes Kind auf die Rente angerechnet. Diese Zeit kann allerdings immer nur von jeweils einem Elternteil in Anspruch genommen werden.

Kümmern sich beide gemeinsam um den Nachwuchs, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf diese Erziehungszeit. Mit einer gemeinsamen Erklärung für die Rentenversicherung kann auch der Vater den Anspruch erhalten. Dafür gilt jedoch eine rückwirkende Frist von maximal zwei Monaten. Vorsicht: Wird sie verpasst, kann man keine Rentenansprüche mehr während der Erziehungszeit ansammeln.

Altersvorsorge in der Elternzeit

Fürs Alter vorsorgen, bleibt auch für frischgebackene Eltern wichtig. Riesterrenten-Verträge können während der Elternzeit  weitergeführt werden. Selbst ohne Einkünfte in dieser Zeit. Um die volle Förderung zu bekommen, ist es aber wichtig, den Mindesteigenbeitrag zu bezahlen.

Es gilt die übliche Regel: 4 Prozent des Vorjahres-Einkommens oder maximal 2.100 Euro – abzüglich Zulagen. Pro Kind zahlt der Staat 300 Euro Zulage. Auch hier gilt, das Geld wird auf den Vertrag der Mutter angerechnet. Es sei denn, beide Eltern stellen einen gemeinsamen Antrag auf die Kinderzulage.

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