Tim Banerjee von der Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen: „Zielvorgaben müssen realistisch sein“ © Banerjee & Kollegen
  • Von Tim Banerjee
  • 21.03.2022 um 14:20
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Wenn Angestellte Provisionen bekommen sollen, gibt es einige arbeits- oder tarifvertragliche Feinheiten zu beachten. Rechtsanwalt Tim Banerjee von der Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen erklärt, welche das sind und wie sich Fehler vermeiden lassen.

Für viele Angestellte in Banken und Versicherungen gehören Provisionen beziehungsweise Zahlungen für vermittelte Geschäfte zur festen Gehaltsstruktur und können, je nach Gestaltung, einen spürbaren Anteil an der gesamten Vergütung ausmachen. Grundsätzlich werden diese Ansprüche im Arbeitsvertrag geregelt, die Höhe der Vergütung orientiert sich beim Provisionsvertrag meist an einem bestimmten Prozentsatz. Dieser wiederum ergibt sich in der Regel aus dem für den Arbeitgeber im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit erwirtschafteten Gewinn oder erbrachten Umsatz.

Dabei sind einige wesentliche Punkte zu beachten. So gilt beispielsweise, dass, wenn ein Arbeitnehmer ausschließlich auf Provisionsbasis tätig ist, dies entweder arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geregelt sein muss. Unzulässig ist eine vertragliche Grundlage, wenn von vornherein offenkundig ist, dass der Arbeitnehmer allein aus den Provisionszahlungen keinen angemessenen Verdienst erzielen kann.

Ebenfalls ist der Verdienst nicht angemessen, wenn Arbeitszeit und Provision des Mitarbeiters in einem krassen Missverhältnis stehen. Eine solche Vereinbarung ist sittenwidrig (Paragraf 138 BGB). Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall die für seine Tätigkeit übliche Vergütung nach Stunde oder Monat verlangen.

Ein Aspekt sorgt regelmäßig für Streit

Vor allem ein anderer Aspekt sorgt in der Praxis regelmäßig für Streitigkeiten. Dabei geht es um die Geltendmachung von Provisionen. Oftmals haben Unternehmen und ihre Arbeitnehmer im Vertrieb ein anderes Verständnis hinsichtlich Berechnung und Strukturierung der Provisionsregelungen. Entscheidend ist, dass die sogenannte Zielerreichungskontrolle transparent und fair ist, und der Arbeitgeber ist für die Richtigkeit der Leistungsbestimmung verantwortlich und muss diese im Zweifel vor Gericht auch beweisen.

Seite 2: Was das Handelsgesetzbuch bestimmt

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Tim Banerjee

Tim Banerjee ist Rechtsanwalt der Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen, die sich unter anderem auf die Beratung an der Schnittstelle zwischen Vertriebs- und Arbeitsrecht spezialisiert hat.

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