- Von Redaktion
- 16.02.2018 um 10:48
Müssen Webseiten und Apps angepasst werden?
Wirth: Die entsprechenden Datenschutzerklärungen für Webseiten und/oder Apps werden wohl angepasst werden müssen. Die DSGVO fordert in Artikel 13 Absatz 1 einen Katalog an Pflichtinformationen. Diese Pflichtangaben decken sich zwar überwiegend mit den bereits heute erforderlichen Angaben, allerdings fordert die DSGVO an einigen Stellen weitere oder aber detailliertere Informationen, wie die Nennung einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung oder eine Angabe zur Dauer der Speicherung der Daten. Der konkret erforderliche Anpassungsbedarf lässt sich daher nur anhand des Einzelfalls ermitteln.
Was droht Maklern, wenn sie gegen die DSGVO verstoßen?
Kadler: Die DSGVO sieht für Datenschutzverstöße Bußgelder vor, die eine maximale Höhe von 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen können, je nachdem welcher Betrag höher ist. Die tatsächliche Höhe wird anhand von Bemessungskriterien ermittelt, die sich – wie die Bußgeldtatbestände auch – in Artikel 83 DSGVO finden. Weitere mögliche Sanktionen sind Gewinnabschöpfung oder Anordnungen gemäß Artikel 58 Absatz 2 DSGVO, so zum Beispiel ein zeitlich begrenztes oder endgültiges Verbot der Datenverarbeitung.
Da es auch bezüglich der Sanktionen eine Öffnungsklausel gibt, durfte der nationale Gesetzgeber eigene, weitergehende Sanktionen ergänzen. Das BDSG-neu sieht als weitere Sanktionen eine Schadensersatz- und Entschädigungsregelung vor, die dem Betroffenen der Datenschutzverstöße Ansprüche finanzieller Natur einräumt.
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