- Von Redaktion
- 20.05.2014 um 18:21
Warum es so wichtig ist, dass Versicherungsmakler ihren Maklervertrag und die Maklervollmacht immer auf dem aktuellsten Stand halten, erklärt der „Versicherungsbote“. Hier einige Punkte, wie ein Makler mit seinen Unterlagen umgehen sollte.
- Fehlt der Maklervertrag völlig, ist es unter Umständen so, dass der Vermittler unbegrenzt haftet. Denn eine Haftungsbegrenzung und die Einschränkung der Tätigkeit sind sicher nur über einen Maklervertrag beziehungsweise in den Maklervertrag einbezogene AGBs möglich. Der Maklervertrag sollte dabei auf jeden Fall schriftlich abgefasst und auf jeder Seite vom Mandanten unterschrieben worden sein.
- Maklerverträge gehören nicht in die Hände von Versicherungsgesellschaften, warnt der „Versicherungsbote“, da sie eine Vereinbarung zwischen dem Makler und seinen Mandanten sind. Ohne günstig gestalteten Maklervertrag und ohne eine der aktuellen Gesetzgebung entsprechenden Maklervollmacht bei jedem Mandanten sei der Verkauf des Courtagerechts – also der Verkauf des Bestands – nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen möglich. Die Bestimmungen des BDSG seien hierbei zwingend zu beachten.
- Sollen Bestandsübertragungen über einen Dritten, etwa über einen Maklerpool, durchgeführt werden, so ist eine entsprechende (ebenfalls vom Mandanten gesondert zu unterzeichnende) Untervollmacht notwendig. Der unterbevollmächtigte Dritte muss aus Gründen des BDSG zwingend namentlich genannt werden. Im Weiteren ist mindestens die Adresse des unterbevollmächtigten Dritten anzugeben.
Fazit
Unvollständige und veraltete Maklerverträge oder Maklervollmachten bedeuten nicht nur ein deutlich erhöhtes Haftungsrisiko, sondern verhindern auch Bestandsübertragungen und Bestandsverkäufe. Daher sollten Vermittler darauf achten, die genannten Unterlagen stets aktuell und vollständig aufzubewahren.
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