- Von Achim Nixdorf
- 20.11.2020 um 18:27
Darf ein Versicherungsvermittler Provisionen an seine Kunden zurückgeben? Mit dieser Frage setzte sich jetzt das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einer mündlichen Verhandlung auseinander und kam zu einem klaren Urteil: Nein, das darf er nicht.
Was ist geschehen?
Gonetto betreibt seit Mitte 2017 ein Vergleichsportal für Versicherungstarife. Zugleich haben Kunden die Möglichkeit, über dieses einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen oder bereits abgeschlossene Versicherungsverträge zur Betreuung zu übertragen. Kommt ein Vertrag zustande, leitet Gonetto dem Kunden etwaige Abschlussprovisionen beziehungsweise Bestandsprovisionen, die das Portal von den Versicherern bekommt, weiter – abzüglich einer Pauschale in Höhe von 12 Euro.
Aus Sicht der Aufsichtsbehörde Bafin verstößt dieses Geschäftsmodell gegen das Provisionsabgabeverbot des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Die Behörde schreibt deshalb im August und Oktober 2018 die ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen an und drohte für den Fall einer weiteren Zusammenarbeit mit Gonetto mit einer Untersagungsanordnung.
Hiergegen wehrte sich das Portal im August 2018 mit einem Eilantrag. Weil das keinen Erfolg hat (wir berichteten), erhebt Gonetto ein Jahr später Klage gegen die Behörde. Das Geschäftsmodell verstoße nicht gegen das Provisionsabgabeverbot, weshalb die Aufsichtsbehörde ihre Rundschreiben an die Versicherungen zurückziehen müsse, so die Forderung.
„Werbeaktion verstößt nicht gegen das Provisionsabgabeverbot“
BVK begrüßt enge Auslegung des Provisionsabgabeverbots
Das Urteil
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main stellt sich jetzt auf die Seite der Bafin und weist die Klage von Gonetto ab (Aktenzeichen 7 K 2581/19.F). Bei den Rundschreiben handele es sich um eine zulässige Aufsichtsmaßnahme der Bafin. Sie habe das Recht, ihre rechtliche Auffassung zu äußern und auf Missstände hinzuweisen, stellt das Gericht klar.
Nach Paragraf 48b, Absatz 1 VAG sei es Versicherern und Vermittlern untersagt, Kunden aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Das erfasse jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe, wie sie dem Geschäftsmodell von Gonetto zugrunde liege.
Das Provisionsabgabeverbot solle Fehlanreize verhindern und Verbraucher davor schützen, sich wegen der Aussicht auf eine weitergeleitete Provision für einen für sie unpassenden Versicherungsschutz zu entscheiden oder festzuhalten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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