- Von Jens Reichow
- 28.02.2017 um 10:27
Weiter enthält Paragraf 34d Absatz 2 GewO-E die Verpflichtung des Versicherungsberaters bei Gleichwertigkeit der Tarife, einen Nettotarif zu empfehlen. Ist aber nur ein courtagepflichtiger Tarif für den Kunden geeignet, so kann der Versicherungsberater auch einen solchen Tarif vermitteln. Erhaltene Vergütungen des Versicherers sind von ihm dann aber an den Versicherungsnehmer auszukehren.
Verstößt der Versicherungsberater gegen diese Verpflichtung, handelt er wieder ordnungswidrig. Versicherungsunternehmen könnten auch gehalten sein, ihre bisherigen Provisionen und Courtagen zu ändern. Hintergrund ist, dass Paragraf 48a VAG-E des Entwurfs vorsieht, dass Vertriebsvergütungen nicht mit der Pflicht des Vermittlers kollidieren dürfen, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln. Falsche Vertriebsanreize sollen so verhindert werden.
Vereinheitlichung ist das Ziel
Welche Vergütungsformen danach zukünftig genau unzulässig sind, wird sicherlich noch zu klären sein. Insbesondere aber die Zahlung von erhöhten Provisionen und Courtagen für bestimmte Tarife innerhalb einer Produktgruppe dürfte unzulässig sein. Ebenso Bonifikationen bei Erreichen bestimmter Stückzahlen.
Die IDD dient vor allem der Vereinheitlichung verschiedener gesetzlicher Regelungen zu Anlageprodukten. Hierzu werden hinsichtlich der Beratung und Vermittlung von „Versicherungsanlageprodukten“ weitreichende Regelungen eingeführt, welche sich an den bisherigen zur Beratung und Vermittlung von Anlageprodukten orientieren. Die Regelungen sehen danach nicht nur eine detaillierte Risikobelehrung etwa hinsichtlich Verlustrisiken und eine genaue Erfassung des Risikoprofils, der Erfahrungen und finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers vor, sondern auch eine Aufklärung über die mit dem Produkt verbundenen Kosten.
Fazit: In vielen Punkten verfehlt
Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zur Umsetzung der IDD ist in vielen Punkten verfehlt. Insbesondere die scharfe Trennung zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern ist zu kritisieren. Das Verbot der Annahme von Vergütungen durch Versicherungsvermittler ist fehlgeleitet und berücksichtigt die besondere Stellung des Versicherungsmaklers als Sachwalter des Versicherungsnehmers nicht.
Mag es noch nachvollziehbar sein, dass ein Versicherungsvertreter nur vom Versicherer bezahlt werden soll, so ist kein Grund erkennbar, weshalb der Makler nicht vom Kunden bezahlt werden können soll, von dem er schließlich auch beauftragt wird. Es bleibt daher nur zu hoffen, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die einzelnen Punkte des Gesetzesentwurfes nochmal sorgfältig auf den Prüfstand gestellt werden. Andernfalls drohen schwere Unruhen im Vermittlermarkt.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren