- Von Redaktion
- 30.06.2020 um 12:37
Wenn Arbeitnehmer die Arbeit ablehnen könne, ist Paragraf 12 TzBfG nicht anzuwenden
Maßgeblich für ein Arbeitsverhältnis auf Abruf im Sinne des Paragrafen 12 TzBfG ist es, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts ein bestimmtes Stundendeputat abrufen kann und insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat, dessen Ausübung für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nach billigem Ermessen vorgeht, die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung begründet. Daran fehlt es immer dann, wenn der Arbeitseinsatz nur nach Absprache mit dem Arbeitnehmer und nicht aufgrund einseitiger Anordnung des Versicherungsmaklers gegen dessen Willen erfolgt.
Fallgestaltungen, in denen der Arbeitnehmer frei bestimmen beziehungsweise ablehnen kann, ob er überhaupt arbeitet, unterfallen aber nicht Paragraf 12 TzBfG. Auch die in Paragraf 12 Absatz 1 Satz 4 TzBfG vorgesehene hilfsweise Mindestdauer eines Einsatzes sowie die in Paragraf 12 Absatz 2 TzBfG geregelte Ankündigungsfrist für einen Einsatz sind nur dann sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die grundsätzliche einseitige Anordenbarkeit der Einsätze voraussetzt, da der Arbeitnehmer anderenfalls, wenn sein Einverständnis maßgeblich wäre, ohne weiteres Anfragen des Arbeitgebers ablehnen könnte.
Arbeitsverträge sollten angepasst werden
Arbeitsverträge mit geringfügig Beschäftigten sollten daher angepasst werden. Fehlt eine Regelung zur wöchentlichen und täglichen Stundenanzahl, besteht das Risiko, dass ein Abrufarbeitsverhältnis anzunehmen ist und gerade bei Betriebsprüfungen oder auch rechtlichen Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern Nachforderungen drohen. Eine Anpassung der Arbeitsverträge ist daher wichtig, um dieses wirtschaftliche Risiko zu mindern.
Darüber hinaus sind die Arbeitsverträge auch dahingehend anzupassen, dass eine Weisungsklausel in Bezug auf die Lage der Arbeitszeit sowie die einseitige Bestimmung, an welchem Tag die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit zu erbringen haben in den Arbeitsverträgen komplett zu streichen ist.
Eine solche Weisungsklausel würde im Widerspruch zur einvernehmlichen oder freiwilligen Bestimmung der Arbeitszeit stehen und geht dann immer zulasten des Arbeitgebers.
Zusammenfassung
- Mit Änderung des TzBfG wird bei einem Abrufarbeitsverhältnis ohne Festlegung der wöchentlichen Arbeitsstunden angenommen, dass diese 20 Stunden in der Woche beträgt.
- Ein Abrufarbeitsverhältnis liegt aber nur dann vor, wenn der Arbeitgeber/Versicherungsmakler einseitig bestimmt, wann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Im Falle der einvernehmlichen oder freiwilligen Bestimmung des Arbeitseinsatzes durch den Arbeitnehmer, besteht jedoch kein Fall eines Abrufarbeitsverhältnisses.
- Durch Anpassung der Arbeitsverträge kann ein Abrufarbeitsverhältnis ausgeschlossen werden und damit die Folgen des Paragrafen 12 TzBfG beschränkt werden.
Über die Autorin
Stephanie Has ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Rechtsanwälte Koch & Boikat.
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