- Von Hubert Gierhartz
- 05.02.2018 um 10:46
Bei Abschluss einer Versicherung rund um Leben und Gesundheit wie Berufsunfähigkeits-, Lebens- oder Krankenversicherungen, stellen die Versicherer in Ihren Anträgen Gesundheitsfragen, die wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen.
Der Zeitraum der Rückfragen überstreckt sich bei vielen Anbietern zwischen fünf und zehn Jahren. Sollten diese Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäß im Antrag beantwortet, kann der Versicherer im Leistungsfall eine Zahlung wegen einer Anzeigepflichtverletzung verweigern. Das kann zur existentiellen Bedrohung führen.
So kann man Probleme bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht vermeiden
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Wie man sicher durch die Gesundheitsfragen navigiert
In einem Artikel der Stiftung Warentest ging es vor kurzem darum, wie man beim Versicherungsantrag optimal mit den Gesundheitsfragen umgeht. Ein Rat lautet dort: „Geben Sie immer nur die verlangten Daten ab“.
Das ist fahrlässig.
Jede Krankheit, auch wenn nicht abgefragt, sollte angegeben werden. Denn auch wenn der Versicherer eine Frage nicht gestellt hat, kann er im Leistungsfall die Zahlung durchaus verweigern. Ob zu Recht oder Unrecht wird dann ein Gericht feststellen müssen, was sich über Jahre hinziehen kann. Auch würde eine nichtgestellte, aber beantwortete Frage die Glaubwürdigkeit des Versicherten unterstreichen.
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass der Antragsteller die Fragen nach seinem Gesundheitszustand in den letzten zehn Jahren nicht genau beantworten kann. Es tun sich Gedächtnislücken auf. Auch weiß er nicht immer, was der Arzt in seiner Krankenakte tatsächlich vermerkt hat. Es ist daher zwingend notwendig, dass der Verbraucher Zugriff auf seine Krankenakte hat. Nur das garantiert ihm, dass er alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten kann.
Weiteres Problem:
Der Verbraucher ist nicht immer in der Lage, Krankheiten richtig einzuschätzen. Hauterkrankungen wie Neurodermitis können zum Beispiel Asthma auslösen. Jetzt hat der Versicherte sechs Jahre vor Vertragsabschluss an einem Hautjucken gelitten, und den Hausarzt konsultiert. Der hat Neurodermitis diagnostiziert. Der Versicherte hat diese Erkrankung nicht mehr in Erinnerung, und gibt diese ohne böse Absicht auch nicht an. Zwei Jahre nach Vertragsabschluss erkrankt der Versicherte an Asthma, und schon ist das Problem da.
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