- Von Redaktion
- 29.09.2015 um 13:37
Hat der Kunde einen Maklervertrag, ist der Versicherer verpflichtet, in allen Schreiben an den Kunden diesen Makler als Kontaktperson anzugeben. Sonst würde er den Kundenwillen ignorieren. Vor allem wenn der Kunde sich entschieden hat, seinen kompletten Briefverkehr über den Makler laufen zu lassen und der Makler eine entsprechende Vollmacht vorlegt, darf der Versicherer sich nicht darüber hinwegsetzen und den Kunden weiterhin direkt kontaktieren. Das entschieden bereits Landesgerichte in mehreren Fällen (zum Beispiel im Fall von HDI, Aktenzeichen: 23 O 102/13).
Doch die HDI legte Berufung ein. Ohne Erfolg: Auch das Oberlandesgericht (OLG) Celle bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Wenn der Versicherer eigene Mitarbeiter statt des Maklers als Kontaktperson angibt, führe er den Kunden bewusst in die Irre, so die Richter. Des Weiteren verwies das OLG auf die sogenannte Korrespondenzpflicht: Der Versicherer müsse die Entscheidung des Kunden, seine Versicherungsangelegenheiten an einen Dritten zu delegieren, respektieren, so die Richter (Aktenzeichen: 13 U 119/14). Das Urteil ist rechtskräftig.
Kein Einzelfall. Auch das OLG Nürnberg hat der Versicherungsgesellschaft Aachen-Münchener untersagt, in ihren Kundenschreiben unter der Rubrik „Es betreut Sie“ den Berater des eigenen Allfinanzvertriebes zu benennen, wenn der Kunde einen Vertrag mit einem Versicherungsmakler geschlossen hat (Aktenzeichen: 3 U 2086/14). Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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