Beratungsszene: Eine Beratung sollten Maklerinnen und Makler immer sauber und ausführlich dokumentieren. © pressfoto_Freepik
  • Von Karen Schmidt
  • 04.05.2022 um 16:01
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lesedauer Lesedauer: ca. 03:20 Min

Wollen sich Maklerinnen und Makler vor dem Vorwurf der Falschberatung schützen, müssen sie ihre Beratungsleistung detailliert dokumentieren. Andernfalls haben sie vor Gericht kaum eine Chance. Welche Punkte unbedingt in die Dokumentation gehören, schlüsseln wir hier auf.

Fabian Kosch von der Hamburger Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte empfiehlt, dass eine Beratungsdokumentation sämtliche Schritte der Beratung kurz festhalten sollte. Die folgenden Punkte sollten also in der Dokumentation, aber auch in der Beratung enthalten sein: Beratungsanlass, Beratungsgrundlage, Bedarfsermittlung – Wünsche und Bedürfnisse erfragen –, Produktberatung/-vergleich skizzieren, Gründe für den erteilten Rat umreißen. „Häufig entstehen Haftungsfälle gar nicht in der Auswahl des Produktes, sondern bei der Erfassung der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden“, sagt Kosch. „Hier sollte ein besonderer Fokus draufgelegt werden.“

Nun gibt es – wie für so vieles – im Netz Anleitungen, Vordrucke oder Ähnliches. Das ist auch bei der Beratungsdokumentation der Fall. Ist das eine feine Abkürzung für Maklerinnen und Makler? „Es gibt wirklich tolle Muster oder Vorlagen“, sagt Kosch, aber: Diese müssten individuell angepasst werden. „Je mehr formalisiert und vorgeschrieben ist, desto weniger aussagekräftig ist die Beratungsdokumentation. Ein einfacher Satz wie: ‚Auf die Nachteile wurde hingewiesen‘ schützt nicht“, warnt der Anwalt. Denn die Beratungsdokumentation ist nicht primär zum Schutz des Vermittlers da. Eigentlich soll sie dem Kunden die Möglichkeit geben, seine Entscheidung nachzuvollziehen. Kosch: „Und das kann er nicht anhand eines solchen Satzes.“

Unterschrift des Kunden kann vorteilhaft sein

Okay, und wie sieht es mit einer Unterschrift des Kunden unter dem Ganzen aus? „Eine Kundenunterschrift ist für Vermittler oftmals von Vorteil. Zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist die Kundenunterschrift aber nicht“, ordnet Rechtsanwalt Jens Reichow die Lage ein.

Übrigens gibt es theoretisch auch die Möglichkeit, dass Kundinnen und Kunden auf eine Beratungsdokumentation verzichten. Paragraf 61 Absatz 2 VVG lasse das im Einzelfall ausdrücklich zu, erklärt Norman Wirth. Gehen würde das etwa „bei preiswerten Massenversicherungen, bei denen auch für die Maklerinnen und Makler das Risiko überschaubar ist“ oder etwa beim Wechsel der Kfz-Versicherung. Zum Standard sollte das aber besser nicht werden, empfiehlt der Anwalt. Wirth: „Gut finde ich es persönlich nicht. Es bleibt für beide Seiten beim Vorliegen einer Dokumentation immer der Vorteil der Beweisbarkeit.“

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Karen

Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

kommentare
Vogt
Vor 3 Jahren

Man hat den Eindruck, dass die Form (gendern) den Inhalt schlägt. Deshalb mitten im Text das Lesen abgebrochen.

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Vogt
Vor 3 Jahren

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