Rechtsanwalt Jürgen Evers © Kanzlei Blanke Meier Evers
  • Von Redaktion
  • 03.12.2014 um 12:08
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Makler müssen sich entscheiden, ob sie nach Paragraf 34 f oder Paragraf 34 h GewO arbeiten. Im ersten Fall zahlt die Vergütung der Produktgeber, im zweiten der Kunde. Eine dritte Variante wäre die Kombination aus beiden Vergütungsmodellen. Diese ist jedoch umstritten.

Rechtlich sind Kombinationsmodelle aus Provision und Honorar nicht sauber geklärt. Aus Sicht des Bundesjustizministeriums sind diese Mischformen in der Vergütung nicht erlaubt. Faktisch gibt es aber kein Gesetz, das die Kombination der Vergütungsmodelle verbietet, so Rechtsanwalt Jürgen Evers in einem Gastbeitrag des Portals Cash-Online.

Sowohl laut EU-Richtlinie IMD II als auch der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung sind Makler bei der Vermittlung von Finanzprodukten nur dazu verpflichtet, vor Vertragsschluss den Kunden darüber aufzuklären, ob eine vom Kunden zu zahlende Gebühr fällig wird oder ob der Vertrag auf Provisionsbasis entsteht.

Würde sich die Auffassung des Bundesministeriums durchsetzen, wären Honorarvereinbarungen innerhalb von Mischmodellen seit August 2014 rechtswidrig, so Evers weiter. Maklern mit dieser Vergütungsform würden im Ernstfall eine Abmahnung und der Entzug der Erlaubnis drohen.

Derzeit hat sich noch kein Gericht mit diesem Problem befasst, stellt Evers fest. Entsprechend gebe es auch keine Rechtssicherheit. In der Praxis bedeute dies für Finanzberater: Die Kombination verschiedener Vergütungsformen ist nicht ohne Risiken.

 

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