- Von Juliana Demski
- 01.09.2022 um 15:32
Was ist geschehen?
Ein Rennradfahrer fährt an einem parkenden Auto vorbei, in dem noch der Fahrer sitzt. Dieser übersieht den Radler und öffnet just in diesem Moment seine Tür. Der Rennradfahrer kollidiert mit ihr, fällt hin und verletzt sich schwer: Er bricht sich eine Rippe, verletzt sich die Schulter und prellt sich Schädel, Knie und Ellenbogen.
Achtjährige haftet für Verletzungen durch Fahrradunfall
Anhaltender Fahrrad-Boom verstärkt Absicherungsbedarf
Bremen ist Deutschlands Fahrrad-Hochburg
Es folgt ein Streit um die Schuldfrage und um die Höhe des Schadenersatzes. Der Rennradfahrer ist selbst Unfallchirurg und argumentiert, dass er nach den Verletzungen keine langwierigen Operationen mehr durchführen kann. Auch könne er als Triathlet nicht mehr wie gewohnt sein Schwimmtraining durchführen. Und auch sein teures Rennrad sei bei dem Unfall beschädigt worden.
Mehr als 75 Prozent des Schadens will die Versicherung des Autofahrers aber nicht zahlen. Sie sehen beim Radfahrer eine Mitschuld: Er habe nicht genügend Abstand zu dem parkenden Fahrzeug gehalten. Schlussendlich landet der Fall vor Gericht.
Das Urteil
Die Richter des Landgerichts in Köln stellen sich auf die Seite des Rennradfahrers (Aktenzeichen 5 O 372/20). Sie sehen die alleinige Schuld beim Autofahrer. Laut Urteil muss seine Versicherung dem Kläger deshalb alle materiellen und immateriellen Schäden ersetzen – und nicht nur 75 Prozent davon. Darüber hinaus stünden dem Radfahrer 3.500 Euro Schmerzensgeld und weitere rund 1.089 Euro Schadensersatz für das beschädigte Rennrad zu, so die Richter.
Dass der Rennradfahrer selbst angab, schneller als Tempo 30 gefahren zu sein, bringt die Richter nicht von ihrem Urteil ab. An der Unfallstelle sei diese Geschwindigkeit erlaubt gewesen. Und auch das Argument des Autofahrers, der Radfahrer habe zu wenig Abstand gehalten, lassen die Richter so nicht gelten. Es habe hohes Verkehrsaufkommen geherrscht, heißt es. Der Autofahrer habe sich jederzeit so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren