Peter Schmidt ist Gründer und Geschäftsführer der Unternehmensberatung Consulting & Coaching Berlin. © Consulting & Coaching Berlin
  • Von Peter Schmidt
  • 18.11.2024 um 11:34
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Es passiert nicht oft, aber es passiert. Nach dem Verkauf eines Maklerbestands oder einer Maklerfirma wird der Kaufpreis ganz oder teilweise nicht überwiesen. Was man im Vorfeld tun kann, um dieses Risiko zu minimieren, beschreibt Nachfolge-Experte Peter Schmidt in seiner Kolumne – mit sieben Tipps für Verkäufer von Beständen.

In jedem Kaufvertrag müssen zu wesentlichen Punkten des Maklerbestands oder der Firma Garantien gefragt oder ungefragt abgegeben werden. Dazu gehören:

  • die kaufmännisch ordentliche Führung der Firma,
  • saubere steuerliche Bilanzen,
  • die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Beratungs- und Dokumentationsansprüche und
  • viele weitere alltägliche Grundlagen der Arbeit als Makler.

Das hat auch den Sinn, dass im Nachgang eines Verkaufs die Käuferseite nicht mit unaufgedeckten Mängeln auf eine Rückabwicklung des Kaufs, eine Kaufpreisminderung oder eben Nichtzahlung von Kaufpreisanteilen drängen kann.

Tipp 5: Kaufvertrag

Fünftens: Der Kaufvertrag selbst wird zur Grundlage, ob und wie zu verfahren ist, wenn der Käufer nicht zahlt. Im Interesse des Verkäufers liegen klare Regelungen was passiert, wenn der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist nicht zahlt. Welche Garantien gibt der Käufer, dass er die Kaufsumme auch aufbringen kann? Gibt es Banknachweise, dass der Käufer über die Summe verfügt? Gibt es Finanzierungszusagen einer deutschen Bank?

Gibt es Bürgen für den Kaufpreis? Wird der Kaufvertrag Null und Nichtig, wenn der Kaufpreis nicht eingeht? Hat der Verkäufer Anspruch auf Entschädigung? Wie sind die Erfahrungen von anderen Verkäufern an diesen „routinierten“ Käufer? In diesen Fragen ist es wirklich sinnvoll, einen erfahrenen Experten an der Seite des Verkäufers zu haben oder eine entsprechende Checkliste akribisch abzuarbeiten.

Lassen Sie sich als Verkäufer eines Maklerbestands nicht dazu verleiten, Mängel zu verschweigen, nach denen Sie der Käufer nicht gefragt hat. Es ist inzwischen klar ausgeurteilt, dass Sie alle wesentlichen Mängel vor dem Verkauf anzugeben haben. Öffnen Sie durch verschweigen nicht die Tür für den Käufer, den Kaufpreis nicht zu zahlen. Lassen Sie bestimmte Mängel beispielsweise in der Dokumentation, Streitigkeiten mit Kunden, Darlehen auf Bestandsteile, Kündigungsabsichten von Großkunden und so weiter nicht zu Problemen werden, die Sie gerichtlich dann über Jahre belasten und Ihnen den Kaufpreis streitig machen. Decken Sie die Mängel auf, dokumentieren Sie, was Sie dem Verkäufer gebeichtet haben und nehmen Sie die Inhalte in den Kaufvertrag oder einen Sideletter dazu auf.

Tipp 6: Wenn der Kaufpreis in Raten kommen soll, dann besser das Zug-um-Zug-Modell

Sechstens: Immer wieder berichten mir Maklerinnen und Makler – auch aus gutem Willen gegenüber den Kunden – davon, dass sie bereits vor Eingang des Kaufpreises Kunden- und Vertragsdaten an den Käufer übergeben wollen. Man wolle ja einen nahtlosen Übergang in der Betreuung.

So auch das Ansinnen von Jan K.: Gegen die Vorauszahlung eines geringen Anteils des Kaufpreises übermittelte er Kunden- und Vertragsdaten an den Käufer, mit denen dieser arbeiten konnte, obwohl der volle Kaufpreis noch nicht gezahlt war. Das Ergebnis haben wir eingangs geschildert. Die Daten waren übergeben und der größte Teil des Kaufpreises war noch offen.

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Peter Schmidt

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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