Peter Schmidt ist Gründer und Geschäftsführer der Unternehmensberatung Consulting & Coaching Berlin. © Consulting & Coaching Berlin
  • Von Peter Schmidt
  • 18.11.2024 um 11:34
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lesedauer Lesedauer: ca. 05:35 Min

Es passiert nicht oft, aber es passiert. Nach dem Verkauf eines Maklerbestands oder einer Maklerfirma wird der Kaufpreis ganz oder teilweise nicht überwiesen. Was man im Vorfeld tun kann, um dieses Risiko zu minimieren, beschreibt Nachfolge-Experte Peter Schmidt in seiner Kolumne – mit sieben Tipps für Verkäufer von Beständen.

Natürlich kann man auch bei einer Ratenzahlung zum Kaufpreis bereits die vertragliche Grundlage für die Übergabe von Kunden- und Vertragsdaten vereinbaren. Dann aber bitte mindestens 70 oder 80 Prozent als erste Rate des Kaufpreises. Wenn diese erste Rate eingegangen ist, dann kann das notwendige Prozedere beginnen. Beim Einzelmakler bedeutet das, dass die Kunden nach Code of Conduct angeschrieben und informiert werden, inklusive des expliziten Hinweises auf das Widerrufsrecht für eine Datenweitergabe. Man bezeichnet so ein Verfahren auch als Zug-um-Zug-Modell.

Tipp 7: Passus zu Nichtzahlung in Vertrag aufnehmen

Siebtens: Einen gewissen Schutz vor Nichtzahlung oder Zurückhalten von Teilen des Kaufpreises bietet auch ein vertraglicher Passus im Kaufvertrag, der das Zurückhalten von Kaufpreiszahlungen ausschließt. Juristisch kann allerdings so eine Vereinbarung bei festgestellter Arglist auf Seiten des Verkäufers auch ausgehebelt werden.

Rechtsanwälte empfehlen außerdem, dass bei aufgetretenen Diskrepanzen zunächst ein Schlichter beauftragt wird, damit der teure Weg zum Gericht vermieden werden kann.

Fazit

Natürlich gibt es noch weitere Absicherungsmöglichkeiten für den Verkauf eines Maklerbestands oder einer Maklerfirma. Es wird aber vor allem bei wenig erfahrenen Verkäufern oder bei großvolumigen Verkäufen im Millionen-Bereich schwierig, diese sieben oder mehr Tipps auch vertraglich zu vereinbaren und einen solchen Kaufvertrag auch unterschrieben zu bekommen. Nicht selten werden bis in Letzte ausformulierte Kaufverträge, an denen noch die Rechtsanwälte beider Seiten in unterschiedliche Richtungen zielen, nur mit Mühen unterschrieben – oder scheitern doch.

Es gilt also, ein gutes Mittelmaß im Kaufvertrag zu finden, mit dem beide Seiten leben können. Da aber die meisten Verkäufer in die Situation des Verkaufs nur einmal im Leben kommen, sollte die Hilfe und Erfahrung eines Nachfolgespezialisten oder M&A-Experten genutzt werden. Die Betonung liegt dabei auf UNABHÄNGIGER Spezialist. Denken Sie dabei an mein Beispiel mit dem Autoverkäufer, der nicht unabhängig berät. Makler Jan K. hat das zu spät gemerkt.

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Peter Schmidt

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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