Ab Mai 2018 muss die bereits vor zwei Jahren in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung, kurz EU-DSGVO, von allen Unternehmen verbindlich angewendet werden. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 28.02.2018 um 17:20
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Die neue Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union stellt einheitliche Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen auf. Das hat auch Auswirkungen auf den Makleralltag. Wie diese reagieren sollten und welche Strafen im Fall eines Verstoßes drohen, erfahren Sie hier.

Im Mai 2018 wird es ernst. Dann muss die bereits vor zwei Jahren in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung, kurz EU-DSGVO, von allen Unternehmen verbindlich angewendet werden – auch von Maklerbüros, die jeden Tag mit personenbezogenen Daten ihrer Kunden zu tun haben. All diejenigen, die sich bisher noch nicht mit dem Thema befasst haben, sollten nun Gas geben, empfiehlt Norman Wirth. Der Grund: „Die Datenschutzgrundverordnung umfasst 99 Artikel und 173 Erwägungsgründe. Selbst wenn Vermittler und Makler bereits heute datenschutzkonform nach dem derzeit gültigen Bundesdatenschutzgesetz arbeiten, ist alleine eine Bestandsaufnahme, welche Umsetzungen noch zu erfolgen haben, ein erheblicher zeitlicher und administrativer Aufwand“, so der Rechtsanwalt.

Ferner sei es mit der Umsetzung der DSGVO nicht getan. Denn sie beinhalte an vielen Stellen sogenannte Öffnungsklauseln. Diese erlaubten es dem nationalen Gesetzgeber, abweichende, im Ergebnis auch „schärfere“ Regelungen zu treffen. Wirth: „Das hat der deutsche Gesetzgeber  zum  Anlass genommen und das Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU, kurz: BDSG-neu, geschaffen. In diesem sind weitere Regelungen enthalten, die mit Inkrafttreten umgesetzt werden müssen.“

Es drohen Reputationsschäden oder gar der Verlust der Berufszulassung

Werden die neuen Regeln nicht umgesetzt, drohen den Betroffenen empfindliche Sanktionen. „Das Gesetz sieht bei Datenverstößen Strafen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor“, erklärt Harald Müller-Delius, selbstständiger Software-Ingenieur und Datenschutzbeauftragter der Kanzlei Michaelis in Hamburg. Er räumt aber gleichzeitig ein, dass das nur die „juristischen Fakten“ seien, die als Sanktionsmaßnahme eher gegen die großen Internetportale und Konzerne zielten.

„Für den Makler ist aus meiner Sicht der Reputationsschaden oder der drohende Verlust der Berufszulassung schwerwiegender. Zudem ist der Datenschutz auch als Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns mit allen Konsequenzen anzusehen, hier droht in schwerwiegenden Fällen der Einsatz des Strafgesetzes oder die Haftung mit dem persönlichen Vermögen“, sagt Müller-Delius. Ab Mai 2018 müssten Makler verstärkt mit Kontrollen der Landesdatenschutzämter (LDA) rechnen, „auch weil unliebsame Kunden oder Mitbewerber zu Beginn gerne anonyme Anzeigen bei den LDA platzieren könnten“. Heißt also: Es besser gar nicht erst so weit kommen lassen und das eigene Maklerbüro sauber aufstellen.

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