- Von Hannah Dudeck
- 14.05.2020 um 15:45
Mit der neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) gelten vom 1. August an für 34f-Berater weiterführende Pflichten. Jens Reichow von der Kanzlei Jöhnke & Reichow hat die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst. Der vollständige Gesetzestext ist hier einsehbar.
So wird das bereits aus dem Wertpapierhandelsgesetz bekannte sogenannte Taping, die Pflicht zur Aufzeichnung von telefonischen Vermittlungs- und Beratungsgesprächen, auch für Finanzanlagevermittler verpflichtend.
BVK warnt vor Rechtsunsicherheiten durch Taping
34f-Vermittler müssen Zuwendungen nennen
Das bisherige Beratungsprotokoll gibt es nicht mehr. Es wird durch die Geeignetheitserklärung abgelöst. Der Finanzanlagenvermittler sei also nicht mehr verpflichtet, ein schriftliches Protokoll der Beratung zu fertigen, sondern hat am Ende der Beratung eine Erklärung über die Geeignetheit der Anlage dem Kunden zur Verfügung zu stellen, erklärt Jens Reichow.
Zudem wird die Befragungspflicht des Finanzanlagenvermittlers erweitert. Neben den bereits bestehenden Themen muss er nun auch abfragen, ob der Kunde fähig ist, Verluste zu tragen.
Der Vermittler ist nach der neuen Regelung verpflichtet, Interessenskonflikte zu vermeiden. Seien diese unvermeidbar, muss der Kunde darüber aufgeklärt werden. „Die Vergütungen seiner Angestellten darf der Finanzanlagenvermittler nicht so gestalten, dass diese mit der Pflicht im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, unvereinbar sind“, sagt Reichow.
Der Finanzanlagenvermittler ist weiterhin ab August in der Pflicht, dem Anleger auch die Zielmarktinformationen zu übermitteln.
Im September vergangenen Jahres hatte der Bundesrat die geänderte FinVermV verabschiedet (wir berichteten). Aus der Branche gab es dafür viel Kritik. Insbesondere die Aufzeichnungspflicht könnte zu Mehrarbeit und Rechtsunsicherheiten führen, so die Befürchtung.
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