- Von Redaktion
- 05.02.2015 um 09:55
Laut LVRG dürfen Versicherungen die Beteiligung an den Bewertungsreserven senken oder ganz streichen, wenn dadurch die Verpflichtungen für bestehende Verträge gefährdet sind. Bei Zweifeln kann die Bafin nachprüfen, ob dieser Sicherungsbedarf auch tatsächlich gegeben ist, berichtet Cash-Online.
Einige Versicherte hatten sich darüber beschwert, dass ihr Anbieter die neuen Regeln aus technischen Gründen schon zum 1. August 2014 angewendet hatte, obwohl die Regelung erst zum 7. August 2014 in Kraft trat. Die Bafin hat die betreffenden Versicherer jetzt dazu aufgefordert, die Beträge nachzuzahlen.
Haben Versicherer eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven für 2014 deklariert, müssen sie diese auch auszahlen. Das wird laut Bafin in der Branche aber auch gemacht. Es gibt nur auch Versicherer, die diese Beteiligung nur für den Ablauf des Vertrags oder im Todesfall garantieren. Kunden, die kündigen, gehen dann leer aus. Andere Versicherer machen keinerlei Angaben zu einer Beteiligung an den Bewertungsreserven. Auch hier können die Kunden dann leer ausgehen.
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