- Von Hannah Dudeck
- 03.04.2020 um 11:53
Was ist geschehen?
Um kurzfristig an Geld zu kommen, hat ein Mann nach Beratung durch seinen Versicherungsmakler seine Ansprüche aus drei Lebensversicherungen an eine Aktiengesellschaft verkauft. Der Kaufpreis wurde über sechs Jahre gestundet. Der Käufer musste zwischenzeitlich Insolvenz anmelden. Die Folge: Das Geld aus dem Verkauf der Policen kam beim Verkäufer nie an. Er erlitt einen Totalverlust.
Der Mann verklagte den Makler auf Schadenersatz. Er habe ihn falsch beraten und nicht ausreichend über Alternativen wie eine Beitragsfreistellung, ein Policen-Darlehen oder eine Kündigung seiner Lebensversicherungen und die jeweiligen Vor- und Nachteile aufgeklärt. Zudem habe ihn der Makler nicht auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen.
Stornohaftung ist das größte Insolvenzrisiko für Makler
Stehen die Versicherungen in der Leistungspflicht?
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Dresden schloss sich in seinem Urteil (Aktenzeichen 4 U 942/17, zum Download geht es hier, bitte das Aktenzeichen dort ins Suchfeld eingeben) der Argumentation des Mannes an. Eine „anleger- und anlagegerechte Beratung“ habe nicht stattgefunden, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Versicherungsmakler hätte seinen Kunden auf die mit dem Anlagemodell verbundenen Risiken bis zum Totalverlust hinweisen müssen. Das Gericht geht davon aus, dass der Mann dem Verkauf bei entsprechender Beratung nicht zugestimmt hätte. Der Makler hafte zudem dafür, dass er die Sicherheit des Verkaufs der Lebensversicherungen betont habe, ohne die Solvenz des Käufers zu kennen.
Insbesondere bei Kapitallebensversicherungen, bei denen es sich um besonders beratungsbedürftige Versicherungsverträge handele, habe der Versicherungsmakler seinen Kunden regelmäßig auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinzuweisen, schreibt das Gericht. Zugute kam dem Kläger, dass der Makler durch fehlende Dokumentation nicht nachweisen konnte, dass er seiner Hinweispflicht nachgekommen sei.
Der Kunde hat nun Anspruch auf Schadenersatz. Dabei wird der Rückkaufwert der Lebensversicherungen am Tag des Verkaufs zugrunde gelegt – in diesem Fall eine Summe von etwa 54.000 Euro zuzüglich Zinsen. Eine Revision gegen die Entscheidung lässt das Gericht nicht zu.
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