- Von Redaktion
- 13.04.2015 um 16:35
Bei Schadenersatzklagen muss grundsätzlich der Versicherungskunde nachweisen, dass ein Makler seine Beratungspflicht verletzt hat. Hat der Makler jedoch kein Beratungsprotokoll angefertigt, wirke sich das auf die Beweislastverteilung aus, berichtet Asscompact über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Der Grund: Den Makler treffe eine sekundäre Darlegungslast. Dokumentiert er die Beratung nicht, könne das zu einer Beweislasterleichterung für den Versicherten oder aber auch ganz zur Beweislastumkehr führen.
Das Beratungsprotokoll habe für den Versicherten nicht nur den Zweck, seine Entscheidung für oder gegen einen Vertrag zu überprüfen. Es ermögliche ihm auch erst, nachzuweisen, was Inhalt der Beratung war, schreibt Asscompact weiter.
In dem vom BGH zu beurteilenden Fall hatte ein Versicherungskunde seinen Makler auf Schadenersatz verklagt, weil dieser ihm nicht den entscheidenden Hinweis gegeben haben soll, der ihm die Folgen der Umdeckung eines Lebensversicherungsvertrags klar gemacht hätte. Da der Makler nirgendwo dokumentiert hatte, ob er diesen entscheidenden Hinweis gab und der Kunde so auch nichts beweisen konnte, sei der Makler in der Pflicht den Beweis selbst zu führen, so das Urteil des Gerichts.
Was bedeutet das für die Makler-Praxis?
Der Makler muss seinen Kunden grundsätzlich nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen, im Anschluss beraten, jeden Rat begründen und alle Punkte dokumentieren.
Was der Makler fragt, wie er berät und begründet, dazu lässt ihm das Gesetz einen fachlichen Ermessensspielraum, der von der individuellen Situation abhängig ist. Vorgefertigte Beratungsdokumentationen mit Kästchen zum Ankreuzen seien deshalb ungeeignet, erklärt der Bericht weiter. Zudem sollte die Beratungsdokumentation so ausführlich sein, dass eine unabhängige dritte Person einen guten Überblick bekommt. Auch dürfte eine Aufklärung über Risiken nicht fehlen.
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