- Von Manila Klafack
- 08.02.2018 um 12:25
Da das Vergleichsportal Check24 ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts München noch nicht klar genug umgesetzt hat, hat das Landgericht München einen Ordnungsgeldbeschluss in Höhe von 15.000 Euro erlassen. Das berichtet die „Schwäbische Zeitung“. Das entsprechende Urteil liegt der Zeitung exklusiv vor.
Damit geht der Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Versicherungskaufleute (BVK) und dem Münchener Vergleichsportal in eine neue Runde. Bereits im Sommer 2017 erhielt Check24 die gerichtliche Auflage, den Kunden beim ersten Kontakt darüber zu informieren, dass das Portal als Makler auftritt.
Check24 setzt Gerichtsurteil um
„Traditionelle Makler hängen die Erstinformation auch nicht an ihre Tür“
„Gerichtsurteil zur Erstinformation nicht richtig umgesetzt“
„Mit der Vollstreckung sehen wir uns vollumfänglich bestätigt“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Damit endet hoffentlich die Verzögerungstaktik von Check24 bei der Umsetzung des OLG-Urteils und die bis dato andauernde Verletzung des Rechts auf Firmenwahrheit und -klarheit.“
Nach der Verhängung des Ordnungsgeldes hält es der BVK für „unhaltbar“, dass viele Versicherer weiter mit dem Portal zusammenarbeiteten, heißt es in einer Stellungnahme. Die Geschäftspraxis des Unternehmens sei im Hinblick auf die Erfüllung des Verhaltenskodex des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mehr als fragwürdig.
Was sagt das Verbraucherportal zu dem Ordnungsgeldbeschluss?
„Uns ist Rechtskonformität wichtig“, sagt Check24-Geschäftsführer Christoph Röttele auf Nachfrage von Pfefferminzia. „Unsere bisherigen Änderungen der Darstellung der sogenannten Erstinformation beruhen auf externer juristischer Empfehlung, die auch von vielen Fachleuten aus der Versicherungswirtschaft positiv beurteilt wurde. Das Landgericht München I hat dazu eine andere Rechtsauffassung. Daher prüfen wir derzeit intensiv diesen Ordnungsgeldbeschluss.“
Der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts München I habe den Zeitpunkt des ersten Geschäftskontakts für das Check24-Geschäftsmodell erstmalig konkretisiert, so Röttele weiter. „In der Frage, wann dem Kunden die sogenannte Erstinformation mitgeteilt werden muss, vertritt das Gericht eine Position zwischen unserer und der des BVK. Es fordert, dass die Erstinformation vor dem Vergleichsergebnis erteilt wird, aber nicht zwangsweise auf der ersten Dialogseite wie vom BVK gewünscht. Wir bewerten aktuell mögliche Varianten der Umsetzung und werden uns hierzu ebenfalls wieder beraten lassen. Denn es kommt auf technische Feinheiten an, die für die Rechtskonformität alles andere als banal sind zum Beispiel im Falle sogenannter Pop-up-Blocker.“
Check24 übt Kritik am BVK
Das Vergleichsportal geht gleichzeitig gegen den BVK in die Offensive. Er zeige mit dem Finger auf andere, halte sich aber selbst nicht an die Anforderungen. „Das haben wir durch die Testkäufer bei Maklern festgestellt“, sagt Röttele. Anders als der BVK behaupte, sei es nicht üblich, dass Kunden bei einem Makler gleich die Visitenkarte und die Erstinformation in die Hand gedrückt bekämen.
Röttele: „Sollten die Anschuldigungen des BVK nicht aufhören, werden wir unsere Testkäufe fortsetzen. Wir haben bereits mehrere unterschriebene Unterlassungen von BVK-Maklern erhalten.“
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