- Von Redaktion
- 21.07.2015 um 17:25
R+V Versicherung: „R+V weist die Vorwürfe entschieden zurück. Schäden zu regulieren ist unser Kerngeschäft. Allein im Jahr 2014 haben wir für mehr als 1,1 Million Schäden 2,8 Milliarden Euro an Kunden und Geschädigte ausgezahlt.
Das Vertrauen und die Zufriedenheit unserer Kunden sind für uns zentral. Und das kommt auch an. Die Beschwerdequote der R+V beim Ombudsmann und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) lag 2014 bei unter 0,03 Prozent. Konkret: bei mehr als 1,1 Millionen Schäden im Jahr gab es 287 Beschwerden.
Um es ganz klar zu sagen: Es gibt bei R+V keine Anweisung, die Schadenregulierung zu verzögern. Es ist nicht Politik unseres Hauses, die Geschädigten in einen Prozess zu treiben. Und wenn ein Kunde doch vor Gericht geht, sind wir immer noch an einer gütlichen Einigung interessiert. Aber wir wollen auch nicht mehr zahlen, als recht wäre, und prüfen daher eingehend die Schadenfälle. Diese Balance gilt es zu halten – im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft.
Versicherer haben kein Interesse an offensichtlich falschen Gefälligkeitsgutachten, sondern erwarten sachlich richtige und objektive Gutachten, die bei Bedarf auch vor Gericht Bestand haben. Bei der Zusammenarbeit mit Gutachtern sind dementsprechend ihre Qualifikation und die fachliche Qualität ihrer Arbeit ausschlaggebend. R+V beauftragt in den meisten Fällen öffentlich bestellte und vereidigte Gutachter, die auch von Gerichten beauftragt werden.
Übrigens kann auch der Geschädigte bei einem Sachschaden im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens einen Gutachter beauftragen, die Kosten übernehmen wir. Wir empfehlen dies sogar – es ist für eine einvernehmliche Einigung oft von Vorteil, wenn der Geschädigte auf diese Weise eine unabhängige Einschätzung erhält, die er auch akzeptieren kann.
Weichen die zwei Gutachten – die des Versicherers und die des Kunden – zu stark voneinander ab, gehen beide zu einem Obmann. Dieser ist ebenfalls öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter, der große Erfahrung und hohes Ansehen hat, oft ein Mitglied des Bundes Technischer Experten (BTE). Das Urteil des Obmanns ist für den Versicherer verbindlich, wir sind verpflichtet, es anzuerkennen. Dem Geschädigten hingegen steht immer noch der Gang vor Gericht offen.“
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