- Von Stephanie Has
- 10.09.2019 um 15:34
- Inhalt – BGH, Urteil vom 21. März 2001 – Aktenzeichen VIII ZR 149/99
Der BGH hat die inhaltlichen Anforderungen an den Buchauszug dahingehend bestätigt, dass dieser als Mindestanforderung folgende Informationen zu enthalten hatte:
- Name des Versicherungsnehmers
- Versicherungsschein-Nummer
- Art und Inhalt des Versicherungsvertrags (Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
- Jahresprämie
- Versicherungsbeginn
- Bei Lebensversicherungsverträgen: die Versicherungssumme, das Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und die Vertragslaufzeit
- Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich Angaben zur Erhöhung der Versicherungssumme, zum Zeitpunkt der Erhöhung und zur Erhöhung der Jahresprämie
- Bei Stornierungen: das Datum der Stornierung, die Gründe der Stornierung und die Maßnahmen zur Erhaltung des Bestands
Der Buchauszug muss im Ergebnis all die Informationen enthalten, welche für die Berechnung der Höhe und Fälligkeit der Provisionen relevant sind.
Ausgleichsanspruch Paragraf 89 b HGB
- Berechnung nach den Grundsätzen – BGH, Urteil vom 23. November 2011 – Aktenzeichen VIII ZR 203/10
Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für den Versicherungsvertreter ist gerade dann, wenn die Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den Versicherungsverbänden nicht vereinbart worden für den Versicherungsvertreter nur schwer darstellbar.
Der BGH hat jedoch entschieden, dass selbst wenn die Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht zwischen den Parteien vereinbart worden, das Gericht dieser als Schätzungsgrundlage heranziehen kann.
Die Versicherungsverbände haben hierbei durch die Aufstellung von Grundsätzen versucht, für den speziellen Bereich der Versicherungsbranche eine Berechnung des Ausgleichsanspruches aufzustellen und insbesondere auch Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen.
So empfiehlt sich insbesondere bei der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches die Berechnung immer nach den Grundsätzen darzulegen.
Auch wenn die Rechtsprechung bereits weitaus mehr Urteile speziell für den Versicherungsvertreter entschieden hatte, so bieten die soeben dargestellten Urteile eine gute Übersicht, um zu wissen wie weit die Rechte und Pflichten eines Versicherungsvertreters reichen.
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