- Von Redaktion
- 12.09.2017 um 09:27
Im Hinblick auf den politischen Zweck der Regelung ist der Begriff des Auftraggebers weit zu verstehen („Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der Neuregelungen im Korrektur-Gesetz, mithin der seit dem 1. Januar 1999 bestehenden Gesetzgebung als Konsequenz gewollt, dass der Begriff „Auftraggeber“ in Paragraf 7 Absatz 4 SGB IV weit verstanden und neben Vermittlungs- oder Agenturmodellen auch Franchise-Systeme erfasst werden sollten.“ BSG, Urteil vom 4. November 2009 – Aktenzeichen B 12 R 3/08 R), die Annahme eines Auftragsverhältnisses bedarf nicht eines unmittelbaren Vergütungsanspruchs („Eines unmittelbaren Vergütungsanspruchs bedarf es für die Annahme eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Paragrafen 2 Satz 1 Nummer 9 Buchst b SGB VI nicht.“ BSG, Urteil vom 4. November 2009 – B 12 R 3/08 R) und ist nicht von dem Bestehen vertraglicher Verpflichtungen abhängig („Entgegen der Ansicht des LSG und des SG macht die bisherige Rechtsprechung des BSG die Eigenschaft des Auftraggebers im Sinne des Paragrafen 2 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe b SGB VI nicht von dem Bestehen vertraglicher Verpflichtungen zwischen der das Handeln veranlassenden Person und dem Handelnden abhängig.“ BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 21/14).
Diese Rechtsprechung ist im Lichte der politischen Zielsetzung der Regelungen in SGB zu sehen, wonach bestimmte Personenkreise aufgrund ihrer sozial schwächeren Position geschützt werden sollen, unabhängig davon, dass es im Einzelfall eines solchen Schutzes nicht bedarf.
Ist der Betroffene dauernd und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig?
Entsprechend hat das Landessozialgericht nach der Feststellung der Selbstständigkeit des Maklers, welche überhaupt Voraussetzung dafür ist, dass es um die Frage der Rentenversicherungspflicht geht (ansonsten stünde einer Scheinselbstständigkeit mit der Folge der vollen Sozialversicherungspflicht im Raume) sowie der Feststellung, dass kein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt ist, darauf abgestellt, ob der in diesem Verfahren Betroffene dauernd und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war.
Dies hat das Landessozialgericht insbesondere daran festgemacht, dass hier Produkte nur von Produktpartnern des Pools vertrieben wurden, dass der Vertrieb auf Basis des Geschäftskonzeptes des Pools erfolgte und dass eine Courtagevereinbarung nur zwischen Pool und Versicherung vorlag.
Fast das gesamte Einkommen über den Pool generiert
Das Gericht hat noch weitere Kriterien angeführt, welche insgesamt die Schlussfolgerung rechtfertigte, dass der Betroffene faktisch wirtschaftlich von dem Pool abhängig war:
Der Betroffene hatte im dem vorliegenden Fall nahezu sein gesamtes Einkommen über den Pool generiert. Er habe über den Pool deutliche Wettbewerbsvorteile gegenüber den anderen Maklern erhalten, welche ihm bei Nichtanbindung an diesen oder an einen ähnlich aufgestellten Pool verloren gingen, die Nutzung des gesamten Backoffice sei mehr als die reine Auslagerung von Bürotätigkeiten und stelle insbesondere durch Abgabe des gesamten, in den vergangenen Jahren immer verschärfteren Dokumentationsaufwands, einen weiteren Baustein für das Bestehen wirtschaftlicher Abhängigkeit dar. Angesichts der Bestandsgröße des Betroffenen sei eine Umstellung auf die eigene Administration als erheblicher Nachteil zu sehen.
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