- Von Karen Schmidt
- 18.02.2020 um 12:48
Urteil 2: Erleichterungen für Makler bei der Objektprüfung
Der Fall
Ein Versicherungsmakler vermittelt eine Wohngebäudeversicherung. Bei den Antragsfragen gibt der Kunde an, das zu versichernde Gebäude stünde nicht leer. Das stimmt aber nicht, es steht sehr wohl leer. Es kommt zu einem Brand, der Versicherer ficht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Kunde verlangt daraufhin Schadensersatz vom Makler. Der Grund: Der Versicherungsmakler sei verpflichtet gewesen, das zu versichernde Gebäude zu besichtigen und hätte dabei bemerken müssen, dass das Gebäude leer stand.
Das Urteil
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm bestätigen, dass der Versicherungsmakler verpflichtet sei, passenden Schutz für seinen Kunden zu besorgen. Und dass er grundsätzlich zur Prüfung des zu versichernden Objektes verpflichtet ist. Aber: Eine Besichtigung sei nur dann erforderlich, wenn relevante Fragen nur auf diese Art und Weise geklärt werden können. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Denn die Frage des Leerstands habe der Makler auch durch die Befragung seines Kunden klären können (Aktenzeichen 20 U 16/18).
Lehre für die Praxis
Zwar habe das OLG Hamm die Haftung des Maklers verneint und die Klage des Kunden abgewiesen, „jedoch zeigt das Urteil, wie schnell der Versicherungsmakler für Schäden des Versicherten in Anspruch genommen werden kann. Trotzdem das OLG Hamm entschied, dass die unterbliebene Besichtigung nicht zu dokumentieren sei, ist es für Versicherungsmakler gleichwohl empfehlenswert, möglich umfassend zu dokumentieren“, so die Empfehlung von Rechtsanwalt Jens Reichow.
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