- Von Karen Schmidt
- 18.02.2020 um 12:48
Urteil 4: Verjährung des Stammrechts in der BU-Versicherung – die Uhr tickt
Der Fall
Eine Frau hat eine Fondspolice mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen. Nach einem Skiunfall wird sie bedingungsgemäß berufsunfähig und stellt einen Leistungsantrag, der Versicherer lehnt die Leistung aber ab, ebenso wie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Die Ansprüche seien gemäß Paragraf 12 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) alte Fassung verjährt. Dort steht in Absatz 3, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Seit 2008 gilt eine neue Fassung des VVG.
Das Urteil
Der Gesamtanspruch des Versicherungsnehmers aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, das sogenannte Stammrecht, unterliegt auch nach Neufassung des VVG der Verjährung, urteilen die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH, Aktenzeichen IV ZR 90/18). Das betrifft den Anspruch auf Rentenzahlungen als auch auf die Beitragsbefreiung.
Die Verjährung soll den Versicherer davor schützen, dass er sich Jahre nach einer Leistungsablehnung noch mit einem Versicherungsfall auseinandersetzen muss, den er für abgeschlossen hielt. Die Verjährung des Stammrechts sei auch zumutbar für den Kunden. Er könne nicht damit rechnen, nach einer Leistungsablehnung des Versicherers trotzdem Leistungen geltend machen zu können, wenn er viele Jahre untätig blieb und den konkreten Versicherungsfall zu spät verfolgt.
Lehre für die Praxis
„Versicherungsnehmer, die Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machen wollen, sollten den Versicherungsfall früh beim Versicherer anmelden, um nicht mit der Einrede der Verjährung konfrontiert zu werden“, so Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Es sei auch sinnvoll, jede Leistungseinstellung eines Berufsunfähigkeitsversicherers früh anwaltlich prüfen zu lassen, „da ansonsten die vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten vereitelt werden könnten.“
Vermittlern rät der Experte bei solchen Fällen darauf zu achten, „dass die Uhr tickt“. Hier könnten sich im Bestand auch möglicherweise Haftungsfälle ergeben.
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