- Von Jens Reichow
- 05.08.2019 um 17:22
Untätigkeit des Handelsvertreters bedeutet keine Kündigung
Der Handelsvertretervertrag ist auch nicht konkludent durch die E-Mail in Verbindung mit der faktischen Beendigung der Tätigkeit für den Vertrieb beendet worden. Zwar kann grundsätzlich die Kündigung eines Handelsvertretervertrages formlos oder konkludent erfolgen. Vorliegend ist der E-Mail – wie dargelegt – jedoch weder eine Kündigungserklärung zu entnehmen noch darf laut OLG München aus der bloßen Untätigkeit des Handelsvertreters auf eine Kündigung des Handelsvertretervertrags geschlossen werden.
Da auch seitens des Vertriebs keine Kündigung des Vertragsverhältnisses erfolgte, urteilt das OLG München, dass das zwischen den Parteien begründete Handelsvertreterverhältnis mangels Kündigung unverändert fortbesteht.
Fazit
Bei der Formulierung und Auslegung von Kündigungserklärungen kommt es oftmals auf den genauen Wortlaut der Formulierung an. Dies zeigt das Urteil des OLG München exemplarisch. Handelsvertreter sollten daher durchaus bereits frühzeitig anwaltliche Unterstützung in entsprechenden Fällen in Anspruch nehmen, um die eigenen Erklärungen konkret festzulegen und keinen Raum mehr für Auslegungsspielräume zu lassen.
Über den Autoren
Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
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