Tim Banerjee führt in Mönchengladbach die wirtschaftsrechtlich orientierte Rechtsanwaltskanzlei Banerjee & Kollegen. © Banerjee & Kollegen
  • Von Redaktion
  • 24.03.2020 um 15:59
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Ist ein Handelsvertreter erkrankt, ziehen viele Versicherungsgesellschaften die Ausfallzeit heran, um seine Folgeprovisionen zu berechnen. Das müssen sich Betroffene aber nicht gefallen lassen, stellt der Vertriebsrechtler Tim Banerjee von der Kanzlei Banerjee & Kollegen Rechtsanwälte aus Mönchengladbach in seinem Gastbeitrag klar.

Kommt es zwischen Handelsvertretern und ihren Gesellschaften zum Streit, geht es in den allermeisten Fällen ums Geld. Das gilt beispielsweise auch nach einer Krankheit: Wenn der Handelsvertreter krank war und nichts mehr verdient hat, ziehen die Unternehmen zur Berechnung der weiteren Vergütung oftmals die Zahlen aus der Krankheit heran.

Das reduziert dann natürlich die späteren Zahlungen erheblich, auch wenn der Handelsvertreter vorher sehr erfolgreich war.

Diesem Sachverhalt begegnet unsere Kanzlei in der Praxis immer wieder. Ich kenne viele Fälle, in denen ein Handelsvertreter nach längerer Krankheit spürbare Gehaltseinbußen hinnehmen musste, weil die Gesellschaft die Ausfallzeit voll in die Kalkulation der Provisionen eingerechnet hat.

Daraus folgt aber die Problematik, dass Handelsvertreter zunächst nichts aufgrund der Krankheit verdienen und nach dem Wiedereinstieg erst einmal wesentlich schlechter gestellt sind als in der Vergangenheit. Der Handelsvertreter ist also gezwungen, die Krankheitszeit sozusagen ‚aufzuholen‘, obwohl seine historischen Zahlen möglicherweise sehr gut sind.

Vertragliche Lösung anstreben

Handelsvertreter sollten daher schon bei der Vertragsgestaltung darauf achten, eine verträgliche Lösung zu finden und nicht auf alles einzugehen, was die Gesellschaft gerne hätte. Es lassen sich Regelungen finden, bei denen ein gesundheitlich bedingter Ausfall eben keine massiven Auswirkungen auf die späteren Provisionsabrechnungen hat – eine Krankheit darf kein Grund für eine spätere Provisionsreduzierung sein.

Sollte es doch dazu kommen, sollten sich Handelsvertreter dies nicht gefallen lassen, sondern eine juristische Lösung anstreben. Bei einer Freistellung kann ein Handelsvertreter laut Bundesgerichtshof ja auch die ihm zustehenden Folgeprovisionen sowie eine monatliche Ausgleichszahlung erhalten. Da wird nichts gekürzt.

Wann gilt die Lohnfortzahlung?

Bei angestellten Handelsvertretern beziehungsweise Mitarbeitern mit Provisionsregelung kommt hinzu, dass sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Dabei gibt es nicht selten Streit darüber, in welchem Umfang dem vorübergehend abwesenden Vertriebsmitarbeiter Provisionszahlungen zustünden.

Es ist eindeutig im Entgeltfortzahlungsgesetz (EZFG) geregelt, dass die im Krankheitsfall zu zahlende Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnen ist. Es ist also darauf abzustellen, welche Provisionen der Arbeitnehmer verdient hätte, wäre er nicht erkrankt.

Wie ist bei der Berechnung vorzugehen?

Hierzu enthält das Entgeltfortzahlungsgesetz eine auf erfolgsabhängige variable Vergütungsbestandteile zugeschnittene Sonderregel, wonach bei einer ergebnisabhängigen Vergütung der vom Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit „erzielbare Durchschnittsverdienst“, also der von ihm zu erzielende Provisionsdurchschnitt zugrunde zu legen ist. Daher ist eine sachgerechte Schätzung der Provisionsansprüche unter Berücksichtigung vergangener Zeiträume vorzunehmen.

Auch bei dieser Frage gilt, dass Mitarbeiter mit Provisionsregelungen sich nicht blind auf die Aussagen des Unternehmens verlassen, sondern eigene Berechnungen anstellen sollten. Und üblicherweise geht es ja auch bei ihnen darum, wie die Folgeprovisionen berechnet werden und ob sich der festzusetzende Durchschnitt auch auf die Krankheitszeit bezieht.

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