- Von Karen Schmidt
- 11.03.2021 um 15:18
Paragraf 34d Absatz 9 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) regelt, dass sich Versicherungsprofis jedes Jahr 15 Stunden lang weiterbilden müssen. Häufige Fragen dazu haben der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und die Finanzaufsichtsbehörde Bafin in einer FAQ-Liste zusammengetragen und beantwortet. Diese Liste haben die Beiden nun überarbeitet.
Das berichtet der Weiterbildungsanbieter Going Public, der sich die überarbeitete Liste angeschaut und die wesentlichen Änderungen zusammengefasst hat.
Bafin veröffentlicht FAQ für Versicherungsvermittler
„Ohne permanente Weiterbildung geht es nicht“
Am stärksten sei danach die Frage „Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet?“ ergänzt worden. Die Institutionen hätten den Begriff der „Schadenregulierung“ präzisiert. Das sei vor dem Hintergrund wichtig, dass gemäß Paragraf 34d GewO das „Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall“ als Versicherungsvertrieb angesehen werde und somit die Weiterbildungspflicht auslöse.
Schadenregulierung beschränkt sich gemäß den überarbeiteten FAQs von DIHK und Bafin „auf die Tätigkeiten, die Einfluss auf das Regulierungsergebnis (Regulierung oder Ablehnung der Regulierung eines Schadens) haben können und somit eine Würdigung umfassen, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht.“
Nach fünf Monaten schon die Überarbeitung
Wer also nur die Anzeige eines Versicherungsfalls entgegennehme und sich auf die bloße Korrespondenz zur Klärung des Sachverhalts beschränke, betreibe demnach keine Schadenregulierung. Somit betreibe er auch keinen Versicherungsvertrieb, der eine Weiterbildungspflicht auslöste. Zusätzlich stellen Bafin und DIHK klar, dass das folgende Kriterium für die Weiterbildungspflicht wichtig sei: Können Beschäftigte mit ihrer Tätigkeit Einfluss auf den Vertragsinhalt nehmen oder nicht?
„Die erste Version der FAQ stammt erst von Ende Oktober 2020. Wenn es jetzt schon die erste Überarbeitung gibt, dann zeigt das, wie groß die Notwendigkeit nach einer einheitlichen Anwendung der Weiterbildungsverpflichtung ist“, interpretiert Going-Public-Vorstand Wolfgang Kuckertz die aktuelle Überarbeitung.
Weiterhin werden folgende Punkte präzisiert:
- Beim Selbststudium (egal ob online oder über Printmedien) wird betont, dass die Lernerfolgskontrolle nachweisbar sein muss.
- Während ihrer Ausbildungszeit fallen Azubis nicht unter die Weiterbildungspflicht – es sei denn, der Azubi ist außerhalb der Ausbildung noch vertrieblich tätig.
- Schulungen zu „versicherungsspezifischer Beratungs- und Angebotssoftware sowie zur elektronischen Antragsaufnahme“ können als Weiterbildung angerechnet werden, sofern sie die weiteren Anforderungen erfüllen. Allgemeine Softwareschulungen (zum Beispiel MS Office) zählen aber nicht.
- Dozententätigkeit kann als Weiterbildung angerechnet werden: einmal pro Jahr und mit dem Zeitvolumen, das die Teilnehmer gutgeschrieben bekommen.
Einen ausführlichen Vergleich der beiden Fragenkataloge finden Interessierte hier.
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