Die Finanzmarktregulierung der EU im Überblick © McKinsey
  • Von Redaktion
  • 27.05.2015 um 21:35
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Verbraucherschutz und Beratungsqualität sind die Motive der anhaltenden Regulierung der Finanzdienstleistungsbranche. Die Zwischenbilanz fällt gemischt aus. Erfolgen bei Qualifikation und Transparenz stehen Klagen über überzogene Informations-, Dokumentations- und Prüfpflichten gegenüber. Eine Zwischenbilanz zu Mifid, einem möglichen Provisionsverbot & Co.

Praxistest für 34f-Regulierung läuft

Womöglich wird sich die Zahl der 34f-Vermittler noch weiter reduzieren. Denn noch ist die Finanzanlagenvermittlung im Praxistest. Während die Sachkundeprüfung bei den IHKs problemlos eingeführt wurde, liegen etwa bei der Wirtschaftsprüfung noch zu wenig Erfahrungen vor. Sollte es hier an Qualität und Transparenz mangeln, könnte die alte Forderung nach einheitlich strenger Kontrolle schnell wieder auf der Agenda stehen, glaubt Rainer Juretzek, Sachverständiger für Kapitalanlagen und private Finanzplanung (IHK).

Im Zuge des geplanten Kleinanlegerschutzgesetzes, zu dem es Mitte März 2015 eine Anhörung im Finanzministerium gab, wurden die jüngst umgesetzten Vorgaben zum Finanzanlagenvertrieb denn auch kritisch hinterfragt. Beim Kleinanlegerschutzgesetz geht es um bessere Transparenz von Vermögensanlagen, damit Anleger die Seriosität und die Erfolgsaussichten einer Anlage einschätzen und eine informierte und risikobewusste Entscheidung treffen können.

Bafin oder nicht Bafin?

Eine Allianz aus Bankenverbänden und Verbraucherschützern forderte, die Kontrolle der (damals noch) 40.000 34f-Berater den Gewerbeämtern zu entziehen und bei der Bafin anzusiedeln. Hessen, Standort vieler Banken, stellte einen entsprechenden Antrag im Bundesrat.

Da sich die Bafin in dieser Frage nicht öffentlich positioniert hatte, war ein klärendes Wort aus dem Finanzministerium fällig. Staatssekretär Michael Meister (CDU) befand Ende März, dass die Kontrolle der Vermittler bei den Gewerbeämtern verbleiben solle. Denn die Bafin sei personell nicht in der Lage, dieser Aufgabe nachzukommen. Zumindest für das Kleinanlegerschutzgesetz ist damit die Diskussion um die Vermittlerkontrolle vorerst vom Tisch.

Aktuell in der Umsetzung

Es gibt aber noch weitere Baustellen in der aktuellen Vermittler-Regulierung. So fallen ab 1. Juli 2015 die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachranganleihen, bisher schwach reguliert unter 34c, und Direktinvestments, bisher reichte ein Gewerbeschein, ebenfalls unter den Paragrafen 34f. Hier tobt derzeit hinter den Kulissen ein Kampf um Übergangsfristen.

„Während die Vermittler von partiarischen Darlehen und Nachranganleihen bis Ende des Jahres 2015 Zeit haben, sich in das Register einzutragen, und ein weiteres halbes Jahr Zeit für den Sachkundenachweis erhalten, sind die Direktinvestment-Vermittler offensichtlich vergessen worden“, meint Frank Rottenbacher vom AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen. Im Extremfall gilt hier gar keine Übergangsfrist, was ein faktisches Berufsverbot für Vermittler bedeuten würde, bis sie ihre Erlaubnis nach Paragraf 34f Kategorie 3 erhalten haben. Wie viele Personen davon betroffen wären, ist unklar. „Direktinvestments sind eine der letzten unregulierten Produktsparten, daher können wir die Zahlen nicht prognostizieren“, so der AfW-Vorstand.

Details zum Paragrafen 34i fehlen noch

Auch die rund 20.000 Vermittler von Immobilienfinanzierungen warten noch auf Details bezüglich ihrer Regulierung. Die Eckdaten für den neuen Paragrafen 34i GewO sind zwar schon seit 2014 klar, aber es hakt im Ablauf. Klar ist: Es wird einen Sachkundenachweis mit Prüfung bei der IHK, eine Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung und eine Registrierung der Immobilienkreditvermittler geben.

Eine Alte-Hasen-Regelung soll versierten Vermittlern bis 2017 die Sachkundeprüfung ersparen. Diese umfasst unter anderem angemessene Kenntnisse über die Kreditprodukte, die Rechtsvorschriften für Verbraucherkreditverträge, die Bewertung von Sicherheiten, die Verfahren des Immobilienerwerbs und die Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit.

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