- Von Redaktion
- 29.05.2015 um 16:40
Rückabwicklungsansprüche verjähren erst drei Jahre, nachdem der Widerspruch erklärt worden ist. Das gilt auch für bereits gekündigte Verträge. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen IV ZR 103/15).
Die Verbraucherzentrale Hamburg freut das. Sie hat in den vergangenen Jahren viele Verbraucher beraten, die bei Kündigung ihrer Versicherungsverträge keinen oder einen geringeren Rückkaufswert erstattet bekommen haben. „Die Versicherungsgesellschaften haben sich häufig darauf berufen, dass die Ansprüche schon verjährt seien und nichts gezahlt“, sagt Kerstin Becker-Eiselen. „Jetzt können Verbraucher auf eine kräftige Nachzahlung hoffen.“
Für viele Verbraucher bestehe die Möglichkeit, dass ihnen die eingezahlten Beiträge abzüglich des Wertes des Versicherungsschutzes zuzüglich einer attraktiven Verzinsung rückerstattet würden. Auch bei noch laufenden oder regulär abgelaufenen Verträgen könne eine Rückabwicklung eine geldwerte Alternative sein.
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