Versicherungsnehmer können ihre Lebens- oder Rentenversicherungen häufig noch nach Jahren oder Jahrzehnten widerrufen, meinen die Anwälte von der Kanzlei Hahn. © dpa/picture alliance
  • Von Lorenz Klein
  • 15.02.2017 um 16:32
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Lebensversicherer, die ihre Kunden beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehren, müssen damit rechnen, dass betroffene Kunden eine Rückabwicklung der Police verlangen – allerdings bleibt den Unternehmen noch die Möglichkeit, eine sogenannte Nachbelehrung an den Versicherten zu senden. Wie Betroffene mit solch einem Schreiben umgehen sollten, erläutert Rechtsanwältin Petra Brockmann.

Im Fall einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung durch den Lebensversicherer ende das „ewige“ Widerspruchs- beziehungsweise Widerrufsrecht des Kunden innerhalb der angegebenen Frist. Darauf weist Petra Brockmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, von der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte hin.

Betroffene Versicherungsnehmer sollten daher prüfen, so Brockmann, ob sie an dem Versicherungsvertrag festhalten oder den Widerruf/Widerspruch erklären wollen. In bestimmten Fällen könne sich eine Rückabwicklung der Lebens- oder Rentenversicherung lohnen, meint die Anwältin.

„Neben der juristischen Prüfung der Widerspruchs-/ Widerrufsrechte empfiehlt sich insbesondere, eine Rückabwicklungsberechnung durchführen zu lassen.“ Bei einem wirksamen Widerspruch oder Widerruf stehe den Versicherungsnehmern grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien abzüglich eines Abzuges für den Versicherungsschutz zu, erklärt Brockmann. Darüber hinaus komme auch eine Nutzungsentschädigung in Betracht.

Auch nach Fristablauf muss es nicht zu spät sein

Selbst Versicherte, die nach entsprechender Nachbelehrung nicht rechtzeitig reagieren und die Frist versäumt haben, muss die Tür zur Rückabwicklung nicht zwingend verschlossen bleiben – denn auch die Nachbelehrung kann fehlerhaft und damit unzureichend sein.

„Grundsätzlich gelten dieselben Anforderungen wie für die anfängliche Belehrung“, heißt es seitens der Kanzlei. So habe der Bundesgerichtshof für den Darlehenswiderruf bereits entschieden, dass die nachträgliche Belehrung für den Verbraucher einen erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen müsse (Urteil vom 26. Oktober 2010 XI ZR 367/07; Beschluss vom 15. Februar 2011 XI ZR 148/10). Es müsse dem Verbraucher deutlich gemacht werden, dass „ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll“. Dieses ergebe sich schon aus dem Begriff der „Nachbelehrung“, meinen die Anwälte.

Lebens- und Rentenversicherungen, die ab dem 1. Januar 1991 abgeschlossen wurden, seien grundsätzlich nach wie vor widerruflich, erklärt die Kanzlei. Ein solches Rücktritts-, Widerspruchs- oder Widerrufsrecht komme dabei nicht nur bei den klassischen Verträgen in Betracht, sondern auch bei fondsgebundenen Verträgen.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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