- Von Lorenz Klein
- 17.02.2017 um 15:01
Die Maklervereinigung rügt vor allem die strenge Auslegung des Urteils durch die Bafin – und warnt die Behörde vor einem „ständigen Überspannen des Compliance-Gedankens“, das zu „fehlerhaften Ergebnissen“ führe. So sehe die Aufsicht schon die bloße „Aufbereitung des Versicherungsfalls“ durch den Makler im Anwendungsbereich des RDG, auch wenn die Entscheidung über das „Ob und Wie“ der Regulierung beim Versicherungsunternehmen verbleibe, kritisiert der VDVM.
Die Bafin übersehe hierbei, dass gerade das Aufbereiten von Schadensfällen zu den „Kernpflichten des Versicherungsmaklers“ gehöre. So habe der Makler laut BGH-Urteil unter anderem „für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen“. Der Versicherungsmakler werde dabei ja gerade im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig, argumentiert der VDVM. Der vom BGH in seiner Entscheidung beschriebene angebliche Interessenkonflikt sei hier „nicht erkennbar“ und die Bafin liefere auch keine Begründung für ihre „exzessive Auslegung“, heißt es.
Bafin beleuchtet zum Ärger des VDVM auch Themen abseits der Schadenregulierung
Weiter ärgert sich der Verband darüber, dass die Aufsicht sogar noch weitergehe, indem sie erklärt, dass „über die Schadenbearbeitung hinaus weitere Dienstleistungen, etwa die Risikoprüfung, die Antragsannahme und die Bestandsverwaltung“ eine nach dem BGH-Urteil unzulässige Rechtsdienstleistung darstellten. Inwieweit beispielsweise eine Bestandsverwaltung „eine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls erfordert“ (so Paragraf 2 Abs. 1 RDG) sei nicht nachzuvollziehen, kritisiert die Interessenvertretung der Makler.
Der VDVM kündigte an, sich gegen „eine so pauschale und undifferenzierte Beschränkung des Berufsbildes des Versicherungsmaklers zur Wehr setzen“.
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