- Von Karen Schmidt
- 16.02.2022 um 13:36
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)
Die Richter des BGH heben die Entscheidung des OLG Frankfurt auf – es muss den Fall neu verhandeln (VI ZR 937/20). Der Grund: Der BGH sieht für die Berechnung des Schmerzensgelds die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers als relevant an.
Es gehe in erster Linie um die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung. Auf dieser Grundlage sei eine „einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt“.
Diesen Grundsätzen werda die „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes nicht gerecht, so die Karlsruher Richter. „Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht“, monieren sie. So bleibe unbeachtet, welche Verletzungen der Kläger erlitten habe, wie diese behandelt wurden und welches individuelle Leid das bei ihm ausgelöst habe.
„Gleiches gilt für die Einschränkungen in seiner zukünftigen individuellen Lebensführung. Auch die Anknüpfung an die statistische Größe des durchschnittlichen Einkommens trägt der notwendigen Orientierung an der gerade individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten nicht hinreichend Rechnung“, heißt es vom BGH. Daher müsse das OLG Frankfurt die Höhe des Schmerzensgeldes nun neu festlegen.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren