- Von Manila Klafack
- 05.03.2018 um 10:22
Ist ein Unternehmer damit betraut für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln, ist er ein Handelsvertreter. Dabei gilt er als selbstständig, wenn er im Wesentlichen seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit frei gestalten und einteilen kann. Anderenfalls ist er als abhängig Beschäftigter einzustufen. So formuliert es die Haufe-Redaktion Versicherungsrecht.
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Um das einordnen zu können, muss demnach festgestellt werden, welche Merkmale überwiegen. Dabei kann eine rechtsverbindliche Entscheidung durch ein Statusfeststellungsverfahren helfen. Der Rentenversicherungsträger prüft dafür die Selbstständigkeit anhand bestimmter Kriterien, die auf Basis höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts zurückgehen.
Kriterien für Selbstständige
Besonders folgende Punkte bestimmen eine selbstständige Tätigkeit:
- im Rahmen der Handelsvertretertätigkeit tatsächlich regelmäßig „eigene“ versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht, und
- dies das Gesamtbild der Tätigkeit des Handelsvertreters prägt.
Kriterien für angestellte Vertreter
Dagegen kennzeichnen folgende Kriterien eher ein Angestelltenverhältnis:
- Allen Weisungen des Auftraggebers ist Folge zu leisten.
- Dem Auftraggeber sind regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen.
- Die Arbeitsleistung hat in den Räumen des Auftraggebers zu erfolgen
- Bei der Arbeitsleistung sind bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.
Nicht mehr so aussagekräftig wie früher sei die Tatsache, für wie viele Auftraggeber der Vertreter tätig ist. Kam diesem Thema früher eine hohe Bedeutung zu, ordnet die Abgrenzungshilfe dem heute nur noch ein geringes bis kein Gewicht zu.
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