- Von Lorenz Klein
- 14.06.2017 um 10:18
Wesentlicher Bestandteil des Umsetzungsgesetzes zur IDD ist das Verbot für Versicherungsvermittler Vergütungen vom Versicherungsnehmer, sofern dieser ein Verbraucher ist, anzunehmen. Gerade Versicherungsmakler trifft dieses Verbot sehr, da Sie in der Vergangenheit für Verbraucher oftmals im Rahmen sogenannter Servicepauschalen zusätzliche Dienstleistungen gegen gesondertes vom Versicherungsnehmer zu zahlendes Entgelt erhoben haben. Um dies auch nach Umsetzung der IDD tun zu können, planen viele Versicherungsmakler die Gründung eines zweiten Unternehmens, welches den Status als Versicherungsberater erhalten soll. Die Versicherungsberatungsgesellschaft könnte dann die Servicedienstleistung gegenüber dem Versicherungsnehmer erbringen und hierfür dann auch ein Entgelt vom Versicherungsnehmer verlangen.
„Die Politik lässt sich manipulieren“
„So gehen wir da nicht ran“
Diese sogenannte Zwei-Firmen-Lösung stößt jedoch bei vielen Industrie- und Handelskammern (IHKs) deutschlandweit auf Bedenken. Viele haben bereits angekündigt, in diesen Fällen nicht die erforderliche Erlaubnis als Versicherungsberater für die zweite Firma erteilen zu wollen, da sie die Unabhängigkeit der zweiten Firma nicht als gegeben betrachten. Dies wäre nach Meinung vieler IHKs jedoch Voraussetzung für die Erlaubniserteilung als Versicherungsberater.
Rückenwind bekommen die IHKs von einer jüngsten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 31. März 2017 (Az.: OVG 1 N 41.15). In dem dortigen Fall hatte ein geschäftsführender Gesellschafter einer Maklergesellschaft eine zweite Gesellschaft gegründet, in welcher er ebenfalls geschäftsführender Gesellschafter war und für welche er nun die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis als Versicherungsberater beantragte. Die IHK verweigerte die Erlaubniserteilung und bekam sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Recht.
Worauf bei der Gründung der Gesellschaft zu achten
Versicherungsmakler stehen daher vor einem schwierigen Weg sollte es bei der aktuellen Fassung des Umsetzungsgesetzes zur IDD bleiben. Entschließen sie sich für die Gründung einer zweiten Gesellschaft und die Beantragung einer Erlaubnis als Versicherungsberater für diese Gesellschaft, so müssen sie sich wohl auf einen Gang durch die gerichtlichen Instanzen vorbereiten. Dies zu umgehen dürfte nur möglich sein, wenn man im Einzelfall nachweisen kann, dass die eigene Konstellation nicht vergleichbar mit der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist.
Hierzu dürfte es hilfreich sein, wenn die Gesellschafter und Geschäftsführer nicht in beiden Gesellschaften identisch sind. Auch dann dürfte es jedoch einer erheblichen Argumentation gegenüber der IHK bedürfen. Hierzu dürfte es sich als hilfreich erweisen, wenn man die Gestaltung und Strukturierung der verschiedenen Gesellschaften von Anfang an durch einen erfahrenen Rechtsanwalt begleiten lässt.
Autor Rechtsanwalt Jens Reichow ist Mitgründer und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
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