- Von Redaktion
- 13.07.2016 um 14:11
Die Richter lehnten es ab, die Ausnahme von den Beratungspflichten auch auf Versicherungsmakler zu erstrecken, „da ein entsprechendes Versehen des Gesetzgebers nicht erkennbar ist und auch die Interessenlage nicht vergleichbar ist“. Außerdem könne auch im Internet eine Beratung stattfinden, so die Richter. Dafür müssten nur die Fragen an den Versicherungsinteressenten entsprechend ausgewählt und das Angebot von Versicherungsverträgen nach den Antworten auf diese Fragen ausgerichtet werden.
Das Portal kam seinen Beratungspflichten nicht ausreichend nach
Ferner ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte in einzelnen, von dem Kläger beanstandeten Fällen ihrer Beratungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. So werden bei der Haftpflichtversicherung beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten nur teilweise vom Versicherungsschutz umfasst. „Vor dem Hintergrund, dass ehrenamtliche Tätigkeiten in zahlreichen Bereichen zum gesellschaftlichen Alltag gehören, bedarf diese Frage daher einer Abklärung“, heißt es in dem Urteil. Da die Beklagte eine Befragung in dieser Richtung nicht durchführt, liegt hierin nach Ansicht des LG München eine Verletzung der im Versicherungsvertragsgesetz statuierten Beratungspflicht gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz vor.
Abstrakte Angaben zu Verstößen gegen Beratungspflichten abgewiesen
Soweit der Kläger außerdem abstrakt angebliche Verstöße der Beklagten gegen die Beratungspflichten gerügt hat, hat die Kammer die Anträge aus prozessualen Gründen als zu unbestimmt abgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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