Umsatzsteuer: Vermischen Makler Beratung und Vermittlung, sollten sie mit ihrem Steuerberater Rücksprache nehmen, wie sie die Umsatzsteuer vermeiden können. © Panthermedia
  • Von Redaktion
  • 10.04.2015 um 15:07
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Auf Einnahmen, die aus der Vermittlung von Versicherungspolicen stammen, müssen Makler keine Umsatzsteuer zahlen. Soweit ist die Rechtslage bekannt. Aber was, wenn Makler ein Mischmodell einsetzen und Servicegebühren oder Beratungshonorare in Rechnung stellen?

Honorar-Finanzanlagenberater, Versicherungsberater und Honorarberater dürfen keine Versicherungsverträge vermitteln. Stattdessen beraten sie ihre Kunden nur. Beratungstätigkeiten sind vom Umsatzsteuerrecht nicht begünstigt, schreibt Steuerberater Volker Schmidt in der Zeitschrift Asscompact. Für diese Berufsgruppen bedeutet das: Sie sind umsatzsteuerpflichtig.

Für Makler, die grundsätzlich vermitteln dürfen, aber auch gegen Honorar beraten, ist diese Aussage nicht so einfach zu treffen, erklärt Schmidt weiter. Denn rechtlich seien Mischformen noch nicht klar geregelt.

So richtig kompliziert wird es dann, wenn Makler Beratung und Vermittlung kombinieren und vom Kunden bezahlen lassen. In diesem Fall würden sich umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Leistung vermischen. Ist die Abgrenzung, wie groß welcher Posten ist, nicht möglich, müsste der Makler damit rechnen, dass das Finanzamt die gesamte Rechnungssumme der Umsatzsteuer unterlege.

Schmidt rät deshalb: „Schließen Sie mit Ihren Kunden ausschließlich Verträge über die Vermittlung ab, keine Honorarberatungsverträge. Dann entsteht das Honorar auch nur dann, wenn die Vermittlung zustande kommt.“ Umsatzsteuerrechtlich seien Makler damit auf der sicheren Seite.

 

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