- Von Lorenz Klein
- 28.02.2017 um 17:28
Grund für die Klage des Bundes der Versicherten (BdV) gegen die MLP Finanzdienstleistungen AG (MLP) sei die Tarifwechselberatung, die MLP laut einer Mitteilung des BdV „als ausschließliche Beratung außerhalb der Vermittlung“ anbiete.
Doch nach Ansicht des BdV dürfen Unternehmen, die wie MLP als Versicherungsmakler registriert sind, eine Tarifwechselberatung nur als Nebenleistung der Versicherungsvermittlung tätigen (wir berichteten). Darüber hinaus sei es Maklern nicht gestattet, mit einem Verbraucher ein gesondertes Honorar zu vereinbaren. Das dürften nach BdV-Verständnis nur die behördlich zugelassenen Versicherungsberater, heißt es in einer Stellungnahme.
Die vorgerichtlich geäußerte Rechtsmeinung von MLP halte der BdV „für nicht tragfähig“ –entsprechend verschärfen die Verbraucherschützer nun die Gangart: „Nachdem MLP die vom BdV geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgegeben hat, hat die Verbraucherschutzorganisation nunmehr Klage beim zuständigen Landgericht Heidelberg eingereicht“, berichtet der Verein.
MLP mit „komplett anderer Auffassung“ als der BdV
Bei MLP nimmt man die Klage, die dem Unternehmen laut eigenen Angaben noch nicht vorliegt, mit Verwunderung zur Kenntnis: „Die Kritik des BdV können wir weiterhin nicht nachvollziehen“, erklärte ein MLP-Sprecher gegenüber Pfefferminzia. „Sie bezieht sich auch nicht auf die Beratungsleistung als solche. Stattdessen wird hier lediglich die Frage des gewerberechtlichen Status‘ aufgeworfen.“
Eine vorherige, „eingängige Rechtsprüfung“ durch das Unternehmen habe zu einer „komplett anderen Auffassung“ als der BdV geführt, so die Einschätzung des Finanzdienstleisters.
„Der BdV hat sich MLP als prominentes Beispiel vorgenommen“, so der Sprecher weiter. „Dies überrascht uns auch insofern, als dass wir mit unserem Angebot den bis dato im Markt anzutreffenden Wechselberatungen Ende 2015 ganz gezielt ein kundenfreundliches gegenübergestellt hatten.“ Demnach falle bei MLP eine „Servicepauschale“ an – und diese auch nur im Erfolgsfall, sagte der Sprecher.
Die Rechtsauffassung von der Zulässigkeit des eigenen Angebotes fußt laut MLP „unter anderem auf einem entsprechenden Rundschreiben der DIHK als zuständiger Aufsichtsbehörde für Versicherungsmakler“.
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