- Von Alexander Hendrich
- 13.04.2017 um 09:47
Fehler 6: Lebzeitige Schenkung
Oftmals werden einzelne Abkömmlingen bereits zu Lebzeiten beschenkt. Dies wollen viele Testierende mit Hilfe ihrer letztwilligen Verfügung gegenüber den anderen Bedachten ausgleichen. Eine entsprechende Anrechnungsbestimmung, die der Erblasser selber in seinem Testament trifft, ist jedoch nichtig.
Fehler 7: Pflichtteilsrechte berücksichtigen
Viele Testierende berücksichtigen nicht das Bestehen von Pflichtteilsansprüchen. Diese entstehen, wenn die gesetzlichen Mindest-Erbquoten nicht berücksichtigt werden. Das führt dazu, dass der eigentliche Erbe, der abgesichert werden sollte, nun die anderen auszahlen muss und massive Liquiditätsprobleme bekommt.
Fehler 8: Bindungswirkung
Oft nicht bedacht wird von Ehegatten, dass ein gemeinschaftliches Testament häufig nicht einseitig abänderbar ist. Insbesondere wenn ein Ehegatte bereits verstorben ist, ist ein Widerruf von Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments nur sehr eingeschränkt möglich.
Fehler 9: Aufzehrung des Nachlasses durch Pflege und bei Behinderung
Durch unglückliche Erbregelungen kann es dazu kommen, dass der Nachlass durch Steuern, aber auch durch Pflegekosten oder Pflichtteile gemindert oder gar aufgebraucht wird, und den Schlusserben nicht mehr viel verbleibt.
Fehler 10: Falsche Aufbewahrung des Testaments
Das beste Testament nutzt nichts, wenn es nach Eintritt des Erbfalls nicht gefunden wird oder in falsche Hände gerät. Abhelfen kann hier eine sichere und professionelle Aufbewahrung.
Über den Autoren
Alexander Hendrich ist Rechtsanwalt bei der Anwaltskanzlei Arnold. Die Kanzlei in Berlin und Dresden berät zur Testamentserstellung bundesweit zahlreiche Mandanten und baut gezielt den tatsächlichen Willen des Erblassers in die Dokumente ein.
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