- Von Manila Klafack
- 13.04.2021 um 16:20
Verlässt ein Autofahrer nach einem Unfall den Unfallort, muss seine Vollkaskoversicherung nicht für den Schaden aufkommen. Das gilt vor allem auch dann, wenn er den Schaden nicht schnellstmöglich der Versicherung gemeldet hat. Zu diesem Urteil gelangt das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Aktenzeichen: 12 U 235/20).
Was war geschehen?
Der Kläger war mit seinem Auto bei einem Tempo von 100 Kilometern in der Stunde auf einer Autobahn unterwegs, als er ohne Fremdeinwirkung zur Seite an die linke Leitplanke geriet. Er fuhr weiter und habe erst auf dem nächsten Rastplatz den Schaden an seinem Wagen festgestellt.
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Er sei dann weiter nach Hause gefahren und habe weder der Polizei noch dem Versicherer den Schaden mitgeteilt. Erst vier Tage später ging die Schadensanzeige bei der Versicherung ein. Die Höhe des Schadens lag, einer Rechnung über die Reparatur zufolge, bei über 22.000 Euro.
Der Versicherer lehnte das Begleichen der Rechnung ab. Woraufhin der Versicherungsnehmer klagte. Die Koblenzer Richter wiesen die Klage allerdings ab.
Die Urteilsbegründung
Der Versicherungsnehmer habe seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, so die Entscheidung. Er sei weitergefahren, nachdem er an die Leitplanke geraten sei und habe damit gegen die Wartepflicht verstoßen. Sie ergibt sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung.
Dieses unerlaubte Entfernen vom Unfallort habe dazu geführt, dass der Versicherer Nachteile gehabt habe, den konkreten Unfallhergang konstruieren zu können. Insbesondere sei es nicht mehr möglich, festzustellen, ob ein Wegfall des Versicherungsschutzes oder eine Leistungskürzung aufgrund des Verhaltens des Versicherungsnehmers infrage gekommen wäre.
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