- Von Redaktion
- 03.11.2015 um 10:00
Und nun doch verjährt
Das Landgericht Würzburg sowie das Oberlandesgericht Bamberg hatten die Klage wegen Verjährung abgewiesen, da dieser Güteantrag die Verjährung nicht hemmte. Hiergegen legte der Anleger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof beabsichtigt, diese Beschwerde durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 – Aktenzeichen: III ZR 363/14).
Hier liegen die Fehler
Der Güteantrag weist nach dem BGH keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf. Er enthält als individuelle Angaben lediglich den Namen des Klägers (als Antragstellerpartei) sowie die Bezeichnung der beiden Anlagefonds und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch den tätig gewordenen Anlageberater oder andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen.
Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von „Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung“ sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, „so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligungen nie getätigt“. Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden (und zwar: gegebenenfalls mit oder ohne Darlehenskosten?) oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird.
Zudem ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, sodass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestand, wie es hier der Fall war. Aus dem Güteantrag ergeben sich auch keine Hinweise auf Freistellungsansprüche, wie sie der Kläger bezüglich seiner Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der F. C. Bank C. – C. AG geltend gemacht hat (vergleiche Senatsurteil vom 20. August 2015 – III ZR 373/14, WM 2015, 1807 Rn. 22).
Die Art und die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs waren für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. Unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, so der Bundesgerichtshof. Mithin war der Güteantrag nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als gerechtfertigt und die Klageforderung insgesamt als unbegründet.
Fazit
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben eine ambivalente Wirkung: Der verklagte Berater sollte genau prüfen, ob der gegen ihn gestellte Güteantrag hinreichend individualisiert war. Hier gilt es, gerade den Blick auf juristische Feinheiten zu legen.
Der klagende Anleger hingegen muss, falls seine Klage mangels wirksamer Verjährungshemmung abgewiesen wurde, prüfen, ob er Regressansprüche gegen seine Anwälte hat. Diese sind nämlich verpflichtet, dem Mandanten den sichersten Weg anzuraten. Einen unzureichend individualisierten Güteantrag zur Verjährungshemmung zu beantragen war hierbei wohl nicht die sichere Alternative.
Der Bundesgerichtshof bleibt seiner Linie treu. Mit Regressfällen gegen Anlegerschutzanwälte, die nicht hinreichend den Güteantrag individualisiert haben, sondern standardisiert eingereicht haben, muss gerechnet werden.
Der Autor Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Wüterich Breucker in Stuttgart.
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