- Von Redaktion
- 10.06.2020 um 11:34
Inkassotätigkeit ist weit zu fassen
Das LG Hamburg folgt damit der Beurteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus der „wenigermiete“- Entscheidung (Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18). Demnach sei der Begriff der Inkassotätigkeit unter Beachtung des Schutzzwecks des Rechtsdienstleistungsgesetzes, nämlich der Schutz der Rechtsordnung, des Rechtsverkehrs und der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen, eher weit zu fassen. Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG hält, ist eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen. Zu berücksichtigen seien dabei Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Form von Grundrechten der Beteiligten sowie der Vertrauensgrundsatz.
Danach sei der Anbieter mit seinen konkreten rechtlichen Prüfungs- und Beratungsangeboten deutlich über den Rahmen der ihm als registrierter Inkassodienstleister erlaubten Tätigkeiten hinausgegangen. Einem Inkassodienstleister sei zwar eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substanzielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand erlaubt. Jedoch hat das Unternehmen nicht mit der Einziehung von Forderungen geworben. Stattdessen hat es mit einer von der Frage einer etwaigen Forderungseinziehung losgelösten rechtlichen Prüfung geworben. Insoweit kann es sich nicht auf seine Registrierung als Rechtsdienstleisterin im Bereich Inkassodienstleistungen gemäß Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG berufen.
Keine Berufung auf Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmakler
Auf seine Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmakler gemäß Paragraf 34d Absatz 1 GewO kann sich der Anbieter auch nicht berufen, da er sich mit den streitgegenständlichen Angeboten an Verbraucher gewendet hat.
Gemäß Paragraf 34d Absatz 1 Satz 8 GewO umfasst die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung nur die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Honorar rechtlich zu beraten. Diese Beratungstätigkeit ist gemäß Paragraf 5 Absatz 1 RDG erlaubt, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht wird und eine Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild darstellt.
Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Die Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Paragraf 34d GewO wegen der eindeutigen Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Dritte, die nicht Verbraucher sind, die rechtliche Beratung bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Honorar bei Verbrauchern im Sinne des Paragrafen 13 BGB nicht umfasst. Die Vorschrift des Paragrafen 34d GewO kann demnach für die Beratung von Verbrauchern nicht als Erlaubnisnorm angewandt werden.
Letztendlich könne sich das Unternehmen weder aufgrund seiner früheren Registrierung als Inkassodienstleister noch aufgrund seiner Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmakler auf Paragraf 5 RDG berufen.
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