- Von Redaktion
- 21.11.2015 um 15:22
Was war geschehen?
Ein Ehepaar hatte einen Makler beauftragt, ihren Versicherungsbestand durchzugehen und den Versicherungsschutz gegebenenfalls zu verbessern. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag ab – auch eine Wohngebäudeversicherung war hier inkludiert.
Einige Monate später kam es zum Brand auf dem Grundstück des Paares. Ein Brandstifter hatte ein Zelt angefackelt, in dem Heuballen lagerten. Der Schaden: 15.000 Euro. Die Versicherung weigerte sich aber, diese Kosten zu ersetzen. Warum? Das Zelt sei im Leistungsumfang der Gebäudeversicherung nicht enthalten. Das Ehepaar verklagte daraufhin den Makler, weil sie sich falsch beraten fühlten.
Das Urteil
Dieser Meinung schloss sich das Oberlandesgericht Hamm nicht an (Aktenzeichen: 18 U 132/14). Der Makler sei zwar verpflichtet, das versicherte Risiko zu untersuchen und das Ehepaar über Lücken aufzuklären. Man könnte von dem Makler im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme aber nicht verlangen, dass er den Versicherungsschutz umfassend analysiert.
Vielmehr hätten in diesem Fall die Eheleute den Makler informieren müssen, dass auf ihrem Grundstück ein Zelt steht.
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