- Von Manila Klafack
- 22.02.2018 um 12:11
Handelsvertreter müssen eine pauschale Verrechnung ihrer Stornoreserven nicht hinnehmen. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im September 2017 entschieden, dass Unternehmen jede Buchung zweifelsfrei nachweisen müssen, wenn sie Stornoreserven eines Vertreters nach Beendigung der Zusammenarbeit einbehalten wollen (Aktenzeichen 15 U 7/17).
EuGH entscheidet, wann Vertreter Provisionen zurückzahlen müssen
Wie Versicherungsvertreter ihre Ausgleichsansprüche durchsetzen
Was ist geschehen?
Ein Versicherungsvertreter beendet die Zusammenarbeit mit einem großen Finanzvertrieb. Letzterer zahlt daraufhin die Stornoreserve nicht aus. Der Grund: Man habe sie vollständig mit Stornierungen verrechnet.
Im Detail sieht die Vereinbarung zwischen Vertreter und Vertrieb vor, dass von jeder Provision 10 Prozent als Rückstellung auf einem speziellen Provisionsrückstellungskonto verbucht werden. 90 Prozent bekommt der Vertreter auf ein Diskont-Konto.
Kommt es zur Stornierung eines Versicherungsvertrags wird der Rückbelastungsbetrag als Sollbetrag in das Konto eingestellt und zunächst mit der Stornoreserve auf dem Provisionsrückstellungskonto verrechnet. Reicht das nicht, wird auch das Diskont-Konto belastet.
Im vorliegenden Fall kommt so eine fünfstellige Summe auf dem Provisionsrückstellungskonto zusammen. Diese Summe möchte der Finanzvertrieb einbehalten. Erfolglos.
Das Urteil
Der Finanzvertrieb hätte „für jeden einzelnen behaupteten Rückforderungsanspruch dessen konkrete Gründe darlegen und gegebenenfalls beweisen“ müssen, erklärt Tim Banerjee, Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Banerjee & Kollegen in Mönchengladbach, das Urteil. Das Unternehmen hätte also für jeden einzelnen notleidenden Versicherungsvertrag die Nachbearbeitung dokumentieren und darlegen müssen. Das war im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Banerjee: „Das Urteil führt für Handelsvertreter zu einer erheblich besseren Position nach der Beendigung der Zusammenarbeit. Unternehmen können sich nicht per se darauf berufen, die Stornoreserve einbehalten zu können“, sagt der Anwalt. „Der Handelsvertreter kann schlichtweg bestreiten, dass die Abrechnungen korrekt seien. In der Bringschuld ist dann die Gesellschaft.“
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