- Von Juliana Demski
- 31.08.2021 um 18:42
Der Umfang dieser gesetzliche vorgeschriebenen Beratungspflicht sei zwar vor allem vom Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers abhängig, so die Richter weiter. Es bestehe aber die Verpflichtung zur „anlassbezogenen“ Beratung. Allgemein umfasse diese Verpflichtung des Versicherungsvermittlers alle Umstände, die für den Entschluss des Versicherungsnehmers von wesentlicher Bedeutung sein könnten.
Zudem beschränke sie sich dabei nicht auf den vermittelten Vertrag, sondern könne sich „auch auf weitere Konsequenzen des Vertragsabschlusses erstrecken“. Allgemein müsse der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer vor allem dann aufklären, wenn er erkennen oder mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen müsse, dass dieser aus mangelnden versicherungsrechtlichen oder versicherungstechnischen Kenntnissen nicht die für ihn zweckmäßigste Vertragsgestaltung gewählt habe, heißt es im Urteilstext weiter.
Umfangreiche Aufklärungspflichten des Vermittlers
Darüber hinaus müsse ein Makler überdies darüber beraten und aufklären, welche Risiken abgesichert werden sollten, wie die effektivste Deckung erreicht werden könne und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich sei. Dazu gehörten in jedem Fall auch dezidierte Hinweise auf die Risiken des angebotenen Produkts, da „nur so dem Kunden eine sachgerechte Entscheidung ermöglicht“ werde.
Der Makler hätte damit also auch das Risiko einer hierzulande weithin unbekannten ausländischen Gesellschaft ansprechen müssen. Denn die Absicherung von Zahlungsfällen sehe in so einem Fall anders aus als bei in Deutschland ansässigen Versicherern.
Zahlen musste der Makler im vorliegenden Fall schlussendlich aber trotzdem nicht. Der Grund: Der Versicherungsnehmer konnte über beide Instanzen hinweg nicht kausal erläutern, was er im Fall einer rechtzeitigen Aufklärung über das Risiko eines ausländischen Versicherers anders gemacht hätte. Wäre ihm dies jedoch geglückt, hätte es für den Vermittler schlecht ausgehen können.
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