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- 17.04.2019 um 15:06
Ein Versicherungsmakler beauftragt einen Lead-Lieferanten, damit dieser ihm dem Kontakt zu potenziellen Kunden für die private Krankenversicherung (PKV) besorgt. Im Zuge dessen ruft der Lead-Lieferant ein Unternehmen an und bestätigt diesem einen Beratungstermin zur PKV mit dem Makler. Das Unternehmen kennt den Makler aber nicht und hatte auch keine Einwilligung zur Telefonwerbung gegeben.
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Das Lead-Unternehmen hat dadurch gegen Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen, meint die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main. Und damit auch der Versicherungsmakler. Denn er hätte bei seinem Lead-Lieferanten darauf achten müssen, dass Geschäftsanbahnungen nur auf wettbewerbskonforme Weise zustande kommen. Das hätte der Makler kontrollieren müssen.
Dieser Auffassung schlossen sich auch die Richter des Landgerichts Frankfurt an (Aktenzeichen 3-06 O 5/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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