- Von Juliana Demski
- 31.08.2022 um 13:35
Was ist geschehen?
Ein Augenoptik-Unternehmen wirbt online unter der Überschrift „Augenglück oder Geld zurück“ für eine Spezialbrille, die gegen Verspannungen und Kopfschmerzen helfen soll. Konkret geht es um ein Angebot bestehend aus einer Fassung und Spezialgläsern. Auch eine „kostenlose Brillenversicherung (…)“ sei im Angebot enthalten, heißt es. Ein Siegel bescheinigt zudem „100 Prozent Sicherheit“ bei dem Ganzen.
Die Wettbewerbszentrale wird auf diese Werbung aufmerksam und stuft sie als wettbewerbsrechtlich unzulässig ein. Die Begründung: Eine Versicherung für den Brillenkauf auszuloben, stelle einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des Paragrafen 7 im Heilmittelwerbegesetz (HWG) dar. Denn diese Vorschrift verbiete es, im Rahmen des Vertriebs von Medizinprodukten (unentgeltliche) Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.
Laut der Wettbewerbszentrale sei deshalb sowohl die angeblich sichere Wirkung gegen Verspannungen und Kopfschmerzen als auch das Sicherheitssiegel irreführend für die Verbraucher. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Die Richter des Landgerichts in Cottbus geben der Wettbewerbszentrale Recht und bejahen einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot. Doch dabei bleibt es nicht. Auch die Auslobung einer „kostenlosen Brillenversicherung“ ist ihnen ein Dorn im Auge. Verbraucher könnten davon ausgehen, dass ihnen für den Kauf der beworbenen Spezialbrille ein Geschenk in Form der Versicherung gewährt werde.
Die Richter sehen darin die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten. Der Grund: Verbraucher könnten sich nur aufgrund dieses Angebots für einen Brillenkauf bei dem beklagten Optikerentscheiden und sich nur aus diesem Grund nicht mit Konkurrenzangeboten auseinandersetzen.
Das Gericht untersagt es dem Unternehmen deshalb, für das vorliegende Angebot zu werben (Aktenzeichen 11 O 39/22). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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