- Von Juliana Demski
- 28.04.2017 um 14:42
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Vergleichsportalen verboten, Verbrauchern Angebote ohne deren Wissen vorzuenthalten (Aktenzeichen I ZR 55/16). Falls die Portale, aus welchem Grund auch immer, manche Anbieter nicht erwähnen, muss das für den Kunden ersichtlich sein.
In dem konkreten Fall ging es um die Seite Bestattungsvergleich.de, das Urteil ist aber auch für andere Vergleichsportale relevant. Der Bundesverband Deutscher Bestatter hatte den Betreiber von Bestattungsvergleich.de verklagt, weil dort nur diejenigen Anbieter gelistet waren, die sich zur Zahlung einer Provision bei Vertragsabschluss bereiterklärt hatten, berichtet die Wirtschaftswoche. Das konnte der Kunde allerdings nicht erkennen, außer er schaute sich den Geschäftskunden-Bereich der Seite an.
„Dieser Umstand hat für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher während der Urteilsverkündung am Donnerstag. Es handele sich um eine „wichtige Information“, die der Verbraucher benötige, um eine „informierte geschäftliche Entscheidung“ zu treffen.
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