- Von Redaktion
- 09.02.2022 um 11:45
Schadensersatz als Folge der Pflichtverletzung
Wenn der Makler seinen Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht nachkommt, dann sieht er sich einer privaten Haftung ausgesetzt. Die Haftung vollzieht sich nach dem Grundsatz der Quasideckung: Der Versicherungsnehmer ist so zu stellen, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten. Wenn das Risiko adäquat versichert worden wäre, dann hätte die Versicherung den Schaden in Höhe von 5 Millionen Euro übernommen. Somit muss der Makler für diese Summe aufkommen.
Haftungsbeschränkung im Maklervertrag wirksam?
Eine verbleibende Frage war, ob die Haftungsbegrenzung aus dem Maklervertrag wirksam war, um die Haftung des Versicherungsmaklers zu begrenzen. Die Haftungsbegrenzung aus Paragraf 8 des Maklervertrages hielt jedoch einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer AGB-Kontrolle nicht stand, denn die Klausel widerspricht dem Klauselverbot der Paragrafen 309 Nr. 7 lit. b), 310 BGB und ist damit unwirksam. Die Klausel wird damit in Gänze „aus dem Versicherungsmaklervertrag“ gestrichen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers kann eine Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen nicht beschränkt werden:
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
Aus diesem Grund galt vorliegend auch die Haftungsbeschränkung aus dem Maklervertrag nicht.
Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler
Für Versicherungsmakler stellt sich im schlimmsten Fall immer die Frage der eigenen Haftung. Es wird jedoch erst im Problemfall rechtlich überprüft, ob der Makler bei Vertragsschluss und während des Maklerverhältnisses seine Maklerpflichten hinreichend erfüllt hat.
Auf Signale des Kunden ist stets einzugehen, der Makler muss auf mögliche Haftungsrisiken des Versicherungsnehmers reagieren. Wird von dem Kunden ein Beratungsanlass gesetzt, so muss der Versicherungsmakler reagieren und im Zweifel entsprechenden Versicherungsschutz anbieten. Anderenfalls sollte der Versicherungsmakler zwingend den Kundenwunsch dokumentieren, sollte der Kunde dem Rat des Vermittlers nicht folgen. Nur so könnte sich der Vermittler im Zweifel ausreichend exkulpieren.
Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg hat der Makler Berufung zum Oberlandesgericht Hamburg eingelegt.
Nachfolgend ist ein Leitartikel zum Thema Maklerhaftung zu finden, in welchem stets aktuelle Verfahren, Urteile und Rechtsstreitigkeiten zusammengefasst werden: Die Haftung des Versicherungsmaklers. Weitere rechtliche Praxisfälle mit entsprechenden Tipps für die Vermittlerpraxis werden auf dem für Vermittler kostenfreien digitalen Vermittler-Treff besprochen. Hier können Sie sich dafür anmelden.
Über den Autor
Rechtsanwalt Björn Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Informationstechnologierecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft.
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